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Dieser Beitrag ist vor 5 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Parkplätze auf eigenes Risiko?

I
idref2001
Mai 2020 bearbeitet

Hallo zusammen, da unsere LKWs momentan bei uns auf dem Deponiegelände Parken hat unser Chef jetzt PKW Parkplätze dort eingerichtet. Was ja auch nicht schlecht ist, da die regulären Parkplätze etwas weg sind. Nun kommt unser Chef auf die Idee von den Mitarbeitern eine Unterschrift zufordern um das Parken in der Deponie auf festgelegten Parkplätzen auf eigenes Risiko zuzulassen. Darf er das wenn es eigens zum Parken eingezeichnete Parkflächen sind?

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Community-Antworten (4)

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Kjarrigan

28.05.2020 um 09:41 Uhr

Ja ist ja sein Gelände. Das schützt ihn bzw. die Fahrer nicht vor Schadensersatz wenn einer der LKW die PKW's )die ja stehen) anfährt. Ist also kein Freibrief

K
kratzbürste

28.05.2020 um 09:49 Uhr

Und was ist mit der "Ordnung im Betrieb "?

U
UdoWoe

28.05.2020 um 13:49 Uhr

Die Problematik ist die, dass es auf Privatgelände keine Unfallflucht gibt und sich der AG sicher absichern will, dass seine MA die dort parken ihn nicht in die Haftung nehmen wollen (AZ.: 11 Cs 71 Js 20096/18). Leider haben wir öfters das Problem gehabt, dass auf Firmeneigenen Parkplätzen immer wieder Autos beschädigt wurden. Das ist dann leider das Problem des Autobesitzers. Ich denke euer AG sichert sich nur ab. Man muss also selber den Verursacher ausfindig machen. Das ist sehr schwer. Ob das was mit "Ordnung im Betrieb" zu tun hat, ist gut möglich. Der AG kann aber auch keine Parkplätz zu verfügung stellen.

P
Pjöööng

28.05.2020 um 19:44 Uhr

Unfallflucht ist ja ein strafrechtliches Delikt. Als Geschädigter interessiert mich aber vorrangig die zivilrechtliche Seite und die ist, wenn der Verursacher verschwindet gleich, egal ob auf nichtöffentlichem Grund oder auf öffentlichem Grund.

Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, die berechtigterweise auf das Betriebsgelände mitgebrachten Sachen des Arbeitnehmers durch zumutbare Maßnahmen vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen. Wie weit diese Pflicht geht, ist im Einzelfall nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse zu bestimmen. Der Arbeitgeber haftet bei schuldhafter Pflichtverletzung auf Schadensersatz. Und diese Möglichkeit des Schadenersatzes will er hier wohl ausschließen. Ob ihm das damit gelingt erscheint mir aber zweifelhaft.

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