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Gesamtbetriebsrat vs. Betriebsrat - Kann ein einzelner Standort sich dem Beschluss eines Gesamtbetriebsrats irgendwie wiedersetzen?

H
hobster
Jan 2018 bearbeitet

Hallo. ich bin neu im Betriebsrat und habe eine Frage bitte

Ein Gesamtbetriebsrat einer Firma (GBR) beschliesst, daß es ein Bonussystem geben soll. /In unserem Fall sind wir ein Callcenter - mehr telefonieren bedeutet Geldbonus. Kann ein einzelner Standort sich dem Beschluss eines Gesamtbetriebsrats irgendwie wiedersetzen und NEIN sagen? Gibt es irgendeine Möglichkeit? Wir finden Geld ist nicht alles - Schlimmer für uns wäre es, wenn es eine Ellenbogengesellschaft auf der Arbeit wäre. Die Stimmung würde schlechter werden, das ist es uns nicht wert.

Viele Gruesse Madlen

5.36209

Community-Antworten (9)

C
carrie

20.05.2009 um 07:45 Uhr

@hobster Gibt es denn eine Gesamtbetriebsvereinbarung darüber?

H
Hobster

20.05.2009 um 08:06 Uhr

Ja gibt es :-(

C
carrie

20.05.2009 um 08:20 Uhr

@hobster § 77 Abs. 4 BetrVG Dann würde ich aber erst mal mit der Belegschaft reden und herausfinden, ob die Beschäftigten damit einverstanden sind.

H
hobster

20.05.2009 um 10:30 Uhr

Danke für die schnelle Antwort. Steh weng aufm Schlauch, Paragraphenlesen muss ich erst noch lernen, hab erst noch das Seminar :-) Also wenn es quasi eine Gesamtbetriebsratsbeschluss darüber gibt und wir als einziger Standort stehen dagegen, dann können wir das umgehen, wenn die Belegschaft damit einverstanden ist? Ist das so korrekt?

P
Petrus

20.05.2009 um 11:04 Uhr

Leider noch ein paar Paragraphen mehr: Laut § 87(1) Nr. 11 BetrVG sind Prämiensätze Aufgabe des BR. Der GBR ist nur zuständig, wenn mehrere Betriebe betroffen sind (was wohl der Fall ist) UND die Einzel-BR dies nicht regeln können (das müsst ihr beantworten, ist aber reichlich kompliziert) - vgl §50(1) BetrVG Und bevor ihr hier die Juristerei bemüht, solltet ihr herausfinden, was eure MA mehrheitlich wollen.

Die nächste Frage ist, was der ArbGeb damit bezweckt - der zahlt ja nicht die Prämien, weil er Geld verschenken will, oder? Es könnte darauf hinauslaufen, dass ein gewisses Risiko (nämlich, dass niemand anruft) auf die MA verlagert wird - wollt ihr das?

K
Kölner

20.05.2009 um 11:24 Uhr

@Petrus Ganz so dramatisch würde ich das nicht sehen: Der AG will einfach nur einen Leistungsanreize schaffen durch einen variablen Entgeltbestandteil. Wenn die Mehr-Telefonie nicht erreicht wird gibt es zwar keinen Bonus, aber das Grundgehalt bliebe wie es ist.

I
Immie

20.05.2009 um 11:34 Uhr

Ich komme im Moment nicht mehr mit.

Was ist denn in dieser GBV geregelt? Das es ein Bonussystem geben soll? Oder ist alles im Detail geregelt? Oder sollen die Einzelheiten auf betrieblicher Ebene geregelt werden?

§77 Abs 4 BetrVG...ist damit gemeint, wir stimmen ab? Ich dachte immer das bezieht sich auf jeden AN einzeln.

J
Jumper

20.05.2009 um 13:46 Uhr

@hobster,

so wie Petrus schon geschrieben hat, ist der Gesamtbetriebsrat zuständig wenn mehrere Betriebe betroffen sind. Das ist bei euch der Fall, da ja in jedem Betrieb dieser Bonus gelten soll. Oder? Nun muss die Frage geklärt werden inwieweit dieser Bonus in einer Prämiengestaltung nach dem § 87. Abs. 1. 11 fällt.

Es gibt ein Beispiel im Buch Betriebsratspraxis von A-Z, wonach der Gesamtbetriebsrat zuständig ist bei einer unternehmenseinheitlichen Gratifikationsordnung.

Und unter Gratifikation versteht man:

Eine Gratifikation ist eine freiwillige zusätzliche Einmalzahlung des Arbeitgebers zu einem bestimmten Anlass um die erwiesenen und künftige Betriebstreue und/ oder die "Arbeitsleistung" zusätzlich zu vergüten.

Daher meiner Meinung nach, wenn der GBR solch eine Bonus GBV abschließt, ist sie für jeden Betrieb bindend so das einzelne Betriebe sich da nicht ausschließen können.

Es sei denn, euer Betrieb ist so groß, dass ihr nach der Stimmengewichtung die Mehrheit besitzt und dem nicht zustimmt.

R
rolfo

20.05.2009 um 13:52 Uhr

Die Betriebsvereinbarung steht ja wohl schon. Euer BR ist doch sicherlich im GBR vertreten und hat seine Interessen oder die eurer Belegschaft vertreten. Dann gilt die BV für alle.

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