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Formulierungshilfe zur Zustimmungsverweigerung - Einstellungsgesuch von Leiharbeitnehmern

W
wecan
Jan 2018 bearbeitet

Wir haben dem Einstellungsgesuch von Leiharbeitnehmern widersprochen und müssen nun die Verweigerung begründen. Wie müssen wir die Begründung formulieren? Welche Form muss Diese haben und wie umfangreich sein? Gibt es links zu Musterschreiben?

7.018014

Community-Antworten (14)

T
Truckersimon

17.05.2009 um 21:33 Uhr

Geh mal auf www.arbeitrecht.de da steht einiges.

BR-Wiki von der WAF da gibt es gute Vorlagen und auch Erklärungen sowie Praxis-Tipps

Wenn nicht dann gebt an:Das ihr durch den Einsatz von Leiharbeiter die Arbeitsplätze der Festangestellten Mitarbeiter gefährdet sein könnten, oder macht eine BV wo der Einsatz von Leiharbeitern genau geregelt ist.

T
Truckersimon

17.05.2009 um 21:35 Uhr

Hier mal ein Muster einer BV Betriebsvereinbarung zwischen der Firma Helf Automobil Logistik GmbH vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat der Helf Automobil Logistik GmbH vertreten durch den Vorsitzenden über Leiharbeitnehmer § 1 Einsatzmöglichkeit Im Betrieb können Leiharbeitnehmer eingesetzt werden, um auf zeitlich befristete oder unerwartete Personalausfälle sowie andere Beschäftigungsschwankungen kurzfristig reagieren zu können. § 2 Anzahl und Einsatzdauer

  1. Die Anzahl der einzusetzenden Leiharbeitnehmer ist begrenzt. Die Höchstzahl von 40 % der Kopfzahl der jeweiligen Betriebsabteilung darf nicht überschritten werden.
  2. Die zeitliche Einsatzdauer ist einvernehmlich zu regeln. Es sei denn, es handelt sich um einen Einsatz, der im Rahmen der Personal- und Produktionsplanung vorgeplant war.
  3. Unter den vorstehenden Voraussetzungen erteilt der Betriebsrat im Voraus seine Zustimmung entsprechend § 99 BetrVG. Von dieser Zustimmung ist nicht die Verlängerung eines Einsatzes oder der Fall betroffen, dass der eingesetzte Leiharbeitnehmer gegen einen anderen ausgetauscht wird.
  4. Falls die genannten Kopfzahlen oder Einsatzzeiten aus betrieblichen Gründen überschritten werden müssen, ist in jedem Einzelfall der Betriebsrat bei der Personalplanung und der Mitwirkung nach § 99 BetrVG einzuschalten. § 3 Informationen Die Firma ist auch bei generell erteilter Zustimmung verpflichtet a) mitzuteilen, welche besonderen Tätigkeitsmerkmale für die von den Leiharbeitnehmern einzunehmenden Arbeitsplätze gelten und welche berufliche Qualifikation dafür nötig ist. b) für jeden Leiharbeitnehmer die üblichen Informationen zu geben (Einsatzdauer, vorgesehener Arbeitsplatz, Einsatztermine, Qualifikation). c) die Auswirkung des Einsatzes auf die Stammbelegschaft mitzuteilen. d) die für vergleichbare betriebliche Mitarbeiter geltenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts mitzuteilen, sofern zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer kein Tarifvertrag gilt. e) vor dem ersten Einsatz, den mit dem jeweiligen Entleiher geschlossenen Überlassungsvertrag und die vom Verleiher abzugebende Erklärung über das Vorliegen einer unbefristeten Erlaubnis vorzulegen § 4 Vergütung Die Firma hat darauf zu achten, dass die Vergütung der Leiharbeitnehmer derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer des Betriebs entspricht und dass für Leiharbeitnehmer die jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen zur Festlegung von Urlaubstagen und die Regelungen zur Arbeitszeit des Betriebs gelten. Die arbeitsschutzrechtliche Unterweisung der Leiharbeitnehmer erfolgt nach der jeweils abgestimmten betrieblichen Regelung. § 5 Mitbestimmung Es besteht Einigkeit darüber, dass dem Betriebsrat die Mitbestimmungsrechte nach § 75 Abs. 1 und § 87 BetrVG auch gegenüber Leiharbeitnehmern zustehen. Die Rechte und Pflichten aus § 14 AÜG bleiben davon unberührt. § 6 Schlussbestimmungen Diese Betriebsvereinbarung tritt am xx.xx.xxxx in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Sie wirkt nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht nach.

Essen xx,xx,xxxx

Für die Geschäftsleitung Für den Betriebsrat

D
DonJohnson

17.05.2009 um 21:57 Uhr

@Truckersimon

Und eine solche BV findest du gut? Diese BV ist so ja wohl ein Witz, oder?

I
Immie

17.05.2009 um 21:58 Uhr

@Truckersimon ...Die Höchstzahl von 40 % der Kopfzahl der jeweiligen Betriebsabteilung darf nicht überschritten werden... Respekt...damit würde ich nicht unbedingt hausieren gehen.

@wecan Welche Gründe haben euch denn zu diesem Beschluss getrieben?

W
wecan

17.05.2009 um 22:18 Uhr

Hi Immie, im Einstellungsgesuch des AG stand weder Einsatzdauer, noch welche Tätigkeit konkret durch die Leiharbeitnehmer erledigt werden soll. Nur die Abteilung in der sie eingesetzt werden sollen. In dieser Abteilung sind schon 2 Leiharbeitnehmer beschäftigt, einer davon schon fast 2Jahre; und 6 von "unseren Leuten". Wir haben vergeblich versucht den AG zur Übernahme des einen "Leih-Kollegen" zu bewegen und nun sollen 4 neue dazukommen.

I
Immie

17.05.2009 um 22:37 Uhr

@wecan Aber da habt ihr doch eure Begründung...die Anhörung war nicht ordnungsgemäss... Damit habt ihr erst mal ein paar Tage gewonnen... § 14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsund Personalrates (3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen. ...

§ 99 BetrVG i.V.m.§ 14 Abs.3 AÜG:

  • Qualifikation des Leiharbeitnehmers
  • Einstellungstermin
  • Einsatzdauer
  • Vorgesehener Arbeitsplatz
  • Vorgesehene Tätigkeit -Arbeitszeit -Auswirkungen auf die im Entleihbetrieb beschäftigten AN
  • Einsatztage- und Zeiten der einzelnen Leiharbeitnehmer
  • Listen mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift,Beruf, vorgesehene Tätigkeit im Entleihbetrieb
  • Bewerbungsunterlagen, Lohngruppe, Eingruppierung?
  • Vertrag zwischen Ver- und Entleiher: § 14 Abs. 3 Satz 2 AÜG § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG
R
rainerw

17.05.2009 um 22:41 Uhr

So Schlecht ist Truckersimons BV nun auch nicht. Sollte man es schaffen die Zahl von 40% auf 16% zu drücken ist das doch eine respektabele zahl

I
Immie

17.05.2009 um 22:46 Uhr

@rainer Darum habe ich auf die "40" hingewiesen...da hat mich halt jemand verwöhnt:-)

K
Kölner

17.05.2009 um 22:53 Uhr

@Immi(e) In der BV steht, dass 'Die Höchstzahl von 40 % der Kopfzahl der jeweiligen Betriebsabteilung darf nicht überschritten werden'.

Bei einer BETRIEBSABTEILUNG, sagen wir mal Versand, die regelmäßig mit 5 AN besetzt ist, könnten 2 LAN z.B. bei Arbeitsüberlastung großen Sinn machen. Andererseits machen 80 LAN bei 200 AN (im gesamten Betrieb) dann wieder weniger Sinn! Es kommt auf die Formulierung an!

R
rainerw

17.05.2009 um 22:54 Uhr

Aha, Du läst Dich also gerne verwöhnen?

I
Immie

17.05.2009 um 23:01 Uhr

@Kölner Und auf die Grösse der Abteilung. Bei uns wäre zB die grösste Abteilung mit 70 AN bestückt. Und dann ist auch die Formulierung relativ egal. Aber vielleicht kann DJ ja noch mal mit der MX5000 aushelfen:-)

I
Immie

17.05.2009 um 23:03 Uhr

@rainer Jeep, aber scheinbar geht das nach hinten los:-(

K
Kölner

17.05.2009 um 23:07 Uhr

@Immi(e) Dann muss man die Perspektive mal wechseln und zu einer genaueren Sicht, was eine Betriebsabteilung für den BR bedeutet, kommen.

I
Immie

17.05.2009 um 23:24 Uhr

@Kölner Das sollte man dann allerdings vor der Unterschrift einer BV machen, und es dann gegebenenfalls in dieser auch festhalten:-) Dann wechsel ich doch mal die Perspektive...und schon bleibt nicht mehr viel übrig.

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