@qll,
Auszug aus Newsletter:
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer neuen Entscheidung eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zum kollektiven Schulungsanspruch des Betriebsrats aus § 37 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) umgesetzt (BAG, Urteil vom 07.05.2008, Aktenzeichen: 7 AZR 90/07; noch nicht veröffentlicht).
Die Folge dieser Rechtsprechungsänderung ist, dass sogar Seminare, die lediglich Grundwissen vermitteln, von Ihnen auch noch am Ende der Amtszeit in Anspruch genommen werden dürfen.
Tipp:
Außerdem haben die Richter festgestellt, dass es Ihrer Einschätzung als Betriebsrat unterliegt ob Sie die Vermittlung von Grundwissen für erforderlich halten. Ihr Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn das zu schulende Betriebsratsmitglied in seiner verbleibenden Amtszeit das vermittelte Wissen nicht mehr benötigt (BAG, Urteil vom 07.05.2008, Az. 7 AZR 90/07; noch nicht veröffentlicht). Das bedeutet letztendlich: Gibt es eine stichhaltige Begründung, kann der Arbeitgeber nicht mehr „Nein“ sagen!
Achtung: Trotzdem muss der Arbeitgeber nicht jede Schulung zahlen!
Nach § 37 Absatz 6 BetrVG haben Sie einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für erforderliche Schulungsveranstaltungen. Das heißt, der Arbeitgeber zahlt nicht nur die Teilnahme an solchen Veranstaltungen, für die das Betriebsratsmitglied freizustellen ist. Er kommt auch für Kosten wie Reise-, Übernachtungs- und Seminarkosten auf (§ 40 Absatz 1 BetrVG) und zahlt zudem die Vergütung weiter (BAG, Beschluss vom 07.06.1984, Aktenzeichen: 6 ABR 66/81).
Achtung:
Neben dem Kollektivanspruch des Betriebsrats aus § 37 Absatz 6 BetrVG existiert auch noch der individuelle Anspruch einzelner Betriebsratsmitglieder auf bezahlte Freistellung für Schulungen nach § 37 Absatz 7 BetrVG. Voraussetzung ist hier lediglich, dass geeignete Kenntnisse vermittelt werden, die auch von der obersten Landesbehörde als solche anerkannt werden. Auch das ist ein Argument, welches Sie in die Waagschale werfen können.
Was der Arbeitgeber trotzdem tun wird!
Natürlich wird der Arbeitgeber trotzdem versuchen, den einen oder anderen Seminarbesuche zu verhindern. Deshalb gibt es viele Arbeitgeber, die für jedes einzelne Betriebsratsmitglied, das zu einer Schulung soll, gesondert prüfen, ob für die Betriebsratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermittelt werden. Denn erstattungspflichtig sind ja nur die Kosten, die für die Arbeit des Betriebsrats im Sinne des § 37 Absatz 6 BetrVG tatsächlich erforderlich sind.
Nach der Rechtsprechung ist eine Schulung erforderlich, wenn
der Schulungsstoff aktuell ist,
die vermittelten Kenntnisse für die konkrete Arbeit des Betriebsrats zurzeit oder in Kürze benötigt werden,
soweit es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen zum Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht handelt, ist von der Notwendigkeit der Schulung auszugehen,
soweit es sich um Seminare zu Spezialthemen handelt und ein konkreter betrieblicher oder betriebsbezogener Anlass besteht,
die Schulung für das bestimmte Betriebsratsmitglied notwendig ist.