AG untersagt Teilnahme an WAF-Seminaren.
Kann der AG die Teilnahme an Waf-Seminaren, die nach § 37.6 angeboten werden, überhaupt verweigern? Er begründet die Teilnahme z.B. damit, dass in 2010 ein neuer BR gewählt wird und man ja nicht wissen kann, ob die BRMs noch einmal gewählt werden.
Also: können Seminare, die nach § 37.6 ausgeschrieben sind, vom Arbeitgeber als nicht erforderlich untersagt werden?
Community-Antworten (9)
12.05.2009 um 13:24 Uhr
12.05.2009 um 13:26 Uhr
Nein kann er nicht !
Der Schulungsanspruch richtet sich nach der Amtszeit des BR. Der BR hat den Schulungsanspruch bis zuletzt.Habe erst vor kurzem ein entsprechendes Urteil gelesen.Wenn ich es wiederfinde ... schick ich es dir.
12.05.2009 um 13:33 Uhr
gebe zu bedenken :
der umstand, daß ein anbieter ein seminar nach § 37,6 "anbietet" und/oder als "erforderlich" anpreist, muß nicht automatisch heißen, daß es für den betroffenen BR auch so ist.......
12.05.2009 um 13:37 Uhr
vor allem gegen Ende einer Wahlperiode....
12.05.2009 um 13:42 Uhr
@ monzalisa
also jetzt schon, ein lockeres jährchen davor, vom ende einer wahlperiode zu sprechen, halte ich gelinde gesagt für etwas übertrieben....
12.05.2009 um 13:42 Uhr
Hallo zusammen,
kommt vermutlich, wie üblich, drauf an. Sagte auch das BAG in der aktuellsten mir bekannten Entscheidung:
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:
Der Besuch einer Schulungsveranstaltung nach § 37 VI BetrVG, auf der Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden, kann für ein Betriebsratsmitglied nicht erforderlich sein, wenn die Schulung erst kurz vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats stattfindet und der Betriebsrat zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung absehen kann, dass das zu schulende Mitglied bis zum Ablauf der Amtszeit die auf der Schulungsveranstaltung vermittelten Grundkenntnisse nicht mehr einsetzen kann.
BAG, Urteil vom 7. 5. 2008 - 7 AZR 90/07 (LAG Hamm, Urteil vom 8. 11. 2006 - 10 Sa 1053/06)
Gruss, Kai
12.05.2009 um 13:43 Uhr
@seesee, ich weis das ich mal gelesen habe das der Seminar anspruch eingeschränkt werden darf, das war glaube ich so der BR soll im May gewählt werden und deshalb gab es kein Anspruch auf Seminar ab December des Vorjahres .... So in der Richtung ich konnte es auch kaum glauben, ich weis aber auch nicht wo das stand mit der einschränkung.ABER das muss dir ja der AG in der Ablehnenden Begründung genau Schreiben.... so als Urteil. Weil es könnte ja sein das ihr euern Anspruch beim Arbeiutsgericht an meldet. Was dein Ag Schreibt ist ja ewrst mal Schlüssig und wirkt "neutral" und ist wohl Betriebswirtschaftlich richtig....
Aber ich glaube ich habe da was was für dich Persönlich eine Lösung sein könnte um Positiv aus der Kiste zu kommen
12.05.2009 um 14:00 Uhr
@qll, Auszug aus Newsletter: Das Bundesarbeitsgericht hat in einer neuen Entscheidung eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zum kollektiven Schulungsanspruch des Betriebsrats aus § 37 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) umgesetzt (BAG, Urteil vom 07.05.2008, Aktenzeichen: 7 AZR 90/07; noch nicht veröffentlicht).
Die Folge dieser Rechtsprechungsänderung ist, dass sogar Seminare, die lediglich Grundwissen vermitteln, von Ihnen auch noch am Ende der Amtszeit in Anspruch genommen werden dürfen.
Tipp: Außerdem haben die Richter festgestellt, dass es Ihrer Einschätzung als Betriebsrat unterliegt ob Sie die Vermittlung von Grundwissen für erforderlich halten. Ihr Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn das zu schulende Betriebsratsmitglied in seiner verbleibenden Amtszeit das vermittelte Wissen nicht mehr benötigt (BAG, Urteil vom 07.05.2008, Az. 7 AZR 90/07; noch nicht veröffentlicht). Das bedeutet letztendlich: Gibt es eine stichhaltige Begründung, kann der Arbeitgeber nicht mehr „Nein“ sagen!
Achtung: Trotzdem muss der Arbeitgeber nicht jede Schulung zahlen!
Nach § 37 Absatz 6 BetrVG haben Sie einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für erforderliche Schulungsveranstaltungen. Das heißt, der Arbeitgeber zahlt nicht nur die Teilnahme an solchen Veranstaltungen, für die das Betriebsratsmitglied freizustellen ist. Er kommt auch für Kosten wie Reise-, Übernachtungs- und Seminarkosten auf (§ 40 Absatz 1 BetrVG) und zahlt zudem die Vergütung weiter (BAG, Beschluss vom 07.06.1984, Aktenzeichen: 6 ABR 66/81).
Achtung: Neben dem Kollektivanspruch des Betriebsrats aus § 37 Absatz 6 BetrVG existiert auch noch der individuelle Anspruch einzelner Betriebsratsmitglieder auf bezahlte Freistellung für Schulungen nach § 37 Absatz 7 BetrVG. Voraussetzung ist hier lediglich, dass geeignete Kenntnisse vermittelt werden, die auch von der obersten Landesbehörde als solche anerkannt werden. Auch das ist ein Argument, welches Sie in die Waagschale werfen können.
Was der Arbeitgeber trotzdem tun wird!
Natürlich wird der Arbeitgeber trotzdem versuchen, den einen oder anderen Seminarbesuche zu verhindern. Deshalb gibt es viele Arbeitgeber, die für jedes einzelne Betriebsratsmitglied, das zu einer Schulung soll, gesondert prüfen, ob für die Betriebsratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermittelt werden. Denn erstattungspflichtig sind ja nur die Kosten, die für die Arbeit des Betriebsrats im Sinne des § 37 Absatz 6 BetrVG tatsächlich erforderlich sind.
Nach der Rechtsprechung ist eine Schulung erforderlich, wenn der Schulungsstoff aktuell ist, die vermittelten Kenntnisse für die konkrete Arbeit des Betriebsrats zurzeit oder in Kürze benötigt werden, soweit es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen zum Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht handelt, ist von der Notwendigkeit der Schulung auszugehen, soweit es sich um Seminare zu Spezialthemen handelt und ein konkreter betrieblicher oder betriebsbezogener Anlass besteht, die Schulung für das bestimmte Betriebsratsmitglied notwendig ist.
12.05.2009 um 14:19 Uhr
@ridgeback, genau das war das Urteil was mir vorschwebte.
....Ihr Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn das zu schulende Betriebsratsmitglied in seiner verbleibenden Amtszeit das vermittelte Wissen nicht mehr benötigt!!!!! (BAG, Urteil vom 07.05.2008, Az. 7 AZR 90/07; noch nicht veröffentlicht). Das bedeutet letztendlich: Gibt es eine stichhaltige Begründung, kann der Arbeitgeber nicht mehr „Nein“ sagen!!!!!!!!!!!
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