Erstellt am 11.05.2009 um 17:07 Uhr von DonJohnson
Klar "kann" er das - ich meine damit rum gehen. Es hilft nur ncihts. Macht ihr doch einen Aushang ans schwarze Brett mit Auszügen des § 80 BetrVG ;-)))
Erstellt am 11.05.2009 um 17:09 Uhr von kriegsrat
@ victor
§ 80 Abs. 2 BetrVG ,
und das gilt unabhängig davon, ob die mitarbeiter damit einverstanden sind.....
Nach dieser Vorschrift sind dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. In diesem Rahmen sind der Betriebsausschuss oder, wenn ein solcher nicht gebildet werden kann, der Betriebsratsvorsitzende berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Damit steht das Einblicksrecht dem Betriebsrat zwar nur insoweit zu, wie dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Es setzt jedoch nicht voraus, dass ein besonderes Überwachungsbedürfnis konkret vorgetragen werden muss (BAG 30. Juni 1981 - 1 ABR 26/79 - BAGE 35, 342, zu B III 2 der Gründe) . Der nötige Aufgabenbezug ist regelmäßig schon deshalb gegeben, weil der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen hat, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Tarifverträge durchgeführt werden. Zu diesen zählt auch § 75 Abs. 1 BetrVG. Aus der dort normierten Verpflichtung zur Wahrung der Grundsätze von Recht und Billigkeit folgt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beachtung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Das Einblicksrecht in die Bruttoentgeltlisten dient insbesondere der Prüfung, ob der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nachkommt.
vielleicht fehlt eurem AG diese information ?
aber es gilt auch :
Die Grenzen des Einblicksrechts liegen allerdings dort, wo ein Beteiligungsrecht oder eine sonstige Aufgabe offensichtlich nicht in Betracht kommt. Auch wenn es regelmäßig keines besonderen Anlasses für die Einblicknahme in die Entgeltlisten bedarf, ist der Betriebsrat verpflichtet zu prüfen, ob ein sachlicher Grund besteht, Einblick in die Entgeltlisten zu nehmen. Ein willkürliches Einblicksverlangen verstieße gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG und wäre rechtsmissbräuchlich (BAG 12. Februar 1980 - 6 ABR 2/78 - AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 12 = EzA BetrVG 1972 § 80 Nr. 16, zu II 3 e der Gründe) .
ich würde die thematik mit dem AG beim nächsten monatsgespräch erörtern, vielleicht sieht er die sinnlosigkeit seines tuns ein....
ansonsten müsste man halt einen eventuellen unterlassungsanspruch durch ein arbeitsgerichtliches beschlußverfahren gegebenenfalls unter androhung von zwangsgeld durchziehen........
Erstellt am 11.05.2009 um 21:32 Uhr von SpongBob
unsere Personalabteilung tut sich auch etwas schwer mit der Herausgabe von Informationen. Ich habe nach den Arbeitsstunden gefragt, da wurde mir gesagt, dass den MA (3 von 100), die regelmäßig 40 Überstunden im Monat machen unangenehm sein würde, dass der BR das wüsste. Dabei sind solche Überstunden garnicht beantragt worden.