Nicht-Teilnahme an Abstimmungen in BR-Sitzung - wie kann ich auf ein solches Verhalten reagieren?
Während einer laufenden BR-Sitzung erklärt ein anwesendes Mitglied des BR, dass er nicht an einer Abstimmung über einen TOP teilnehmen wird. Dies ohne Angabe von Gründen, eine irgenwie gelagerte persönliche Betroffenheit liegt offensichtlich nicht vor. Ich bin der Meinung, dass dies nicht zulässig ist, da die Möglichkeit "ja", "nein" und "Enthaltung" besteht. Ferner bin ich der Auffassung, dass hier der Bereich des §23BetrVG tangiert wird, wonach faktisch eine Verpflichtung zur Teilnahme an Abstimmungen besteht. Falls ich mit meiner Rechtsauffassung nicht völlig schief liege: wie kann ich auf ein solches Verhalten reagieren?
Community-Antworten (2)
08.05.2009 um 15:26 Uhr
@migue, vergiss mal ganz schnell den 23iger und knöpf dir den § 33 BetrVG DKK, 2. Beschlussfähigkeit, RD. 6 vor, der Kollege scheint sich im BetrVG recht gut auszukennen.....
08.05.2009 um 15:33 Uhr
Doch, das Nicht-Abstimmen ist zulässig.
Die Möglichkeit, die Nichtteilnahme an Abstimmungen zu erklären, ist nach Fitting den BR-Mitgliedern gegeben.
Zum Beispiel schreibt der Fitting in seiner aktuellen Ausgabe (§ 33 BetrVG, Rn. 13):
"Eine Teilnahme an der Abstimmung liegt dagegen nicht vor, wenn ein anwesendes BR-Mitglied erklärt, an der Abstimmung nicht teilnehmen zu wollen. Das an der Abstimmung nicht teilnehmende BR-Mitglied wird - anders als das sich der Stimme enthaltende BR-mitglied - weder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit noch bei der Beschlussfassung berücksichtigt. Wegen diesen Unterschiedlichkeiten muss eindeutig feststehen, ob ein BRMitgl. sich der Stimme enthält oder an der Abstimmung nicht teilnimmt. Die Nichtteilnahme an der Abstimmung muss deshalb grundsätzlich ausdrücklich erklärt werden, es sei denn sie ergibt sich eindeutig aus anderen Umständen, zB bei einem eingeschlafenen BR-Mitglied."
Rein theoretisch kann es sogar sein, dass der BR keinen gültigen Beschluss fassen kann, weil zuviele anwesende Mitglieder nicht abstimmen und somit die Beschlussfähigkeit verhindert wird. Wird sowas aber mutwillig und ohne triftigen Grund herbeigeführt, kann durchaus eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten gesehen werden (§ 33 BetrVG, Rn. 15)
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