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Reanimation ersatzlos gestrichener Stellen - Gibt es eine konkrete Frist?

J
Jette
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, aufgrund der "wirtschaftlichen Rahmenlage" wurden Anfang Januar 2009 in unserem Unternehmen Stellen ersatzlos gestrichen. Einem Mitarbeiter wurde zum 31.03.09 gekündigt. Jetzt hat die Geschäftsleitung eine interne Stellenausschreibung auf harrgenau diese Stelle ausgehangen. Gibt es eine konkrete Frist, wie lange ersatzlos gestrichene Stellen nicht wiederblebt werden dürfen? Wo finde ich evtl. gesetzliche Grundlagen dazu? Habe nichts dazu gefunden. Vielen Dank für Eure/Ihre Hilfe

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Community-Antworten (5)

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DeWalt

27.04.2009 um 17:34 Uhr

Hallo Jette.

Blöde Sache. Zunächst müsste der betroffene Kollege spätestens bis zum 20.04.09, 0:00 Uhr, Künigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben haben. Hat er dies nicht getan, ist die Kündigung wirksam und er aus der Sache raus.

Bei der Einstellung eines Neuen auf diese Stelle, müsst ihr den § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG genau prüfen. Denn sollte später wieder eine Stelle abgebaut werden, diese oder eine Vergleichbare, könnte es sein das ein langjähriger Kollege an Stelle des neuen gehen muss. Denn Betriebszugehörigkeit ist nicht alles bei einer Sozialauswahl. Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung zählen auch dazu. Dabei könnte es passieren das jemand anderer als der neue gehen muss. Das müsst ihr prüfen anhand der Bewerbungsunterlagen und gegebenenfalls der Einstellung dann nach § 99 Abs.2 Nr.3 die Zustimmung verweigern.

J
Jette

27.04.2009 um 17:54 Uhr

Hallo DeWalt, der Mitarbeiter ist bereits seit dem 01.04.09 nicht mehr im Unternehmen. Eine Kündigungsschutzklage ist eh nicht mehr möglich. Uns geht es in erster Linie darum: Darf der Arbeitgeber Stellen, die er selbst ersatzlos gestrichen hat, einfach wieder besetzen oder muss er dazu bestimmte Fristen einhalten oder kann er heute aus wirtschaftlichen Gründen entlassen und 3 Monate später, wenn es dem Unternehmen finanziell nicht besser geht, diese Stelle einfach mal so reanimieren? Es wird keine Einstellung dazu geben. Lediglich eine Versetzung, da intern ausgeschrieben und bereits "vorvergeben".

D
DeWalt

27.04.2009 um 18:57 Uhr

Ja eine Klage ist jetzt nicht mehr möglich. Der Kollege hätte sie bis o.g. Datum einreichen müssen. Wisst ihr ob er das getan hat? Wenn die Stelle intern besetzt wird, was ist dann mit der freiwerdenden? Soll die frei bleiben?

Bei der internen Versetzung könnt ihr doch noch besser eure Zustimmung verweigern. Hier würde auch § 99 Abs.1 Nr. 3 und 4 BetrVG greifen. Da die Stelle kürzlich erst gestrichen wurde, habt ihr doch die berechtigte Sorge, dass bei einer Versetzung auf genau diese Stelle der Versetzte Kollege ebenfalls demnächst gekündigt wird.

Welche Stellen der AG allerdings besetzten möchte kann er durchaus selbst entscheiden. Eine Sperrfrist kenne ich dafür nicht. Wenn euer Kollege keine Klage erhoben hat, dann hat er die Kündigung akzeptiert. So ist es leider.

P
paula

28.04.2009 um 11:43 Uhr

es gibt hier keine Frist die der AG beachten muss...

J
Jette

28.04.2009 um 12:55 Uhr

Danke Paula - also heißt das für uns, Anhörung zur Versetzung abwarten und eventuell dort die Ablehnung nach BetrVG begründen

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