Aggressiver Ton
Hallo Leute, bräuchte mal wieder Hilfe. Unser Technischer Leiter hat sich nicht ganz im Griff. Er hat einen sehr Aggressiven Ton gegen manche MAs, auch geenüber des BRs. Mit ihm sprechen hilft nicht( schon Probiert). Die GL meint dies ist seine Art. Was können wir tun??
Gruß Tulpe
Community-Antworten (2)
21.04.2009 um 13:55 Uhr
@Tulpe
1.) Das Verhalten des MA weiter tolerieren........... 2.) Euch mal §75, Absatz1 BetrVG anschauen und der GL gegenüber durchblicken lassen, dass "sie" dieses Verhalten des Technischen Leiters mit sofortiger Wirkung unterbinden soll, ansonsten seht ihr euch als BR gezwungen, ein Verfahren nach §104 BetrVG einzuleiten..
BetrVG § 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen BetrVG
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
BetrVG § 104 Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
1.Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. 2.Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. 3.Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.
21.04.2009 um 16:27 Uhr
Ich sehe in einem agrressiven Ton nicht gleich den BetrVG § 75 so tangiert, das 104 greift. Die Kollegen könnten ja auch erstmal eine Beschwerde nach BetrVG § 84 oder 85 machen. Das sollte eigentlich schon langen. Und der AG hat daraufhin Abhilfe zu schaffen!
:-)
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