Erstellt am 28.03.2009 um 06:03 Uhr von carrie
@sarmale
Schau mal hier:
http://www.verdi-bub.de/p_tipps/basisinformationen_betriebsratsarbeit/leiharbeitnehmerinnen_und_betriebsrat_im_entleiherbetrieb/
Erstellt am 28.03.2009 um 11:20 Uhr von peanuts
"einem schwerbehinderten Leiharbeitnehmer hilfreich zur Seite zu stehen - natürlich während der Arbeitszeit. "
Wie sieht denn diese Hilfestellung aus? Und in welcher Funktion (SBV, BR) wirst Du tätig ?
Erstellt am 28.03.2009 um 21:49 Uhr von sarmale
Als SBV möchte ich tätig werden. Der gute Mann wurde bei seiner Einstellung gefragt, ob er schwerbehindert sei. Dies hat er verneint, hatte aber schon den Antrag gestellt. Und kurz nach seiner Einstellung in die Leihfirma war er dann schwerbehindert. Deshalb will ihm die Leihfirma wieder kündigen. Darum gehts, und ich überlege wie ich ihm helfen kann.
Erstellt am 29.03.2009 um 09:57 Uhr von peanuts
"ich überlege wie ich ihm helfen kann."
Ihr könnt Euch ja außerhalb der Arbeitszeit, z.B. in der Pause unterhalten. In diesem Punkt liegt Dein AG völlig richtig, denn Du hast mit diesem Sachverhalt überhaupt nichts zu tun.
Falls diesem Leiharbeitnehmer tatsächlich gekündigt werden sollte, muss auch die Verleihfirma das Integrationsamt im Vorfeld beteiligen.
Erstellt am 30.03.2009 um 10:10 Uhr von Joachim_N
Hallo,
§94 SgB IX Satz2
2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen.
Der Arbeitnehmer ist in deinem Betrieb beschäftigt und somit bist du für diesen Arbeitnehmer auch zuständig.
Nach Einführung §81 SgB IX ist die Frage nach einer Behinderung bei einer Bewerbung nicht mehr zulässig und es gibt hierzu auch schon ein Urteil. http://www.aachen.ihk.de/de/recht_steuer…ad/kh_004.htm#7
Bei der Besetzung freier Arbeitsplätze muss der Arbeitgeber prüfen, ob Schwerbehinderte beschäftigt werden können.
Nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durfte der Arbeitgeber bei einem Bewerbungsgespräch nach einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung fragen. Diese grundsätzliche Zulässigkeit des Fragerechts des Arbeitgebers wurde unter anderem mit dem Fehlen eines dem § 611 a BGB gleichenden normierten Diskriminierungsverbots für Schwerbehinderte begründet. (Zur Erläuterung: § 611 a BGB enthält das Verbot der geschlechtsbezogenen Benachteiligung) Durch die Einführung des § 81 Abs. 2 SGB IX hat der Gesetzgeber ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot für Schwerbehinderte normiert. Damit ist ein wichtiges Argument des Bundesarbeitsgerichts für die Zulässigkeit der Frage nach der Schwerbehinderung weggefallen. In einer ersten Entscheidung (Az.: 9 AZR 635/03) haben die Richter der neuen Gesetzesänderung Rechnung getragen. Es wurde unter anderem festgestellt, dass zur Auslegung des § 81 Abs. 2 SGB IX die zu § 611 a BGB entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Die Frage nach der bestehenden Schwerbehinderung ist folglich grundsätzlich unzulässig. Daraus folgt, dass der Bewerber eine ihm bezüglich der Schwerbehinderung gestellte Frage nicht mehr wahrheitsgemäß beantworten muss. Er kann zulässigerweise Schweigen oder sein "Recht zur Lüge" ausüben. Stellt der Arbeitgeber trotzdem die Frage und erhält vom Bewerber eine unwahre Antwort, so ist er nicht mehr berechtigt, den Arbeitsvertrag gem. § 123 BGB anzufechten. Eine unterschiedliche Behandlung (und als Ausfluss davon auch das Fragerecht) von behinderten Stellenbewerbern gegenüber nicht behinderten Personen kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn eine Differenzierung aufgrund der Besonderheit der Anforderungen am konkreten Arbeitsplatz zulässig ist. Dies ergibt sich bereits aus § 81 Abs. 2 Nr. 1 S. 4 SGB IX. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Fragen gestellt werden, die sich auf Behinderungen beziehen, die den betrieblichen Arbeitsablauf konkret beeinträchtigen oder dazu führen, dass der Bewerber die vorgesehenen Arbeitsaufgaben nicht oder nur eingeschränkt ausüben kann.
Dies halte ich für eine sehr wichtige Regelung, da die bisherige Plicht zur Beantwortung der Frage viele Behinderte davon abgehalten hat ihre Rechte wahrzunehmen und lieber auf den Ihnen zustehenden Nachteilsausgleich zu verzichten.
Du solltest diese Informationen dem betroffenen AN zukommen lassen und wenn der AN dies wünscht auch so in einem Gespräch dem AG klarmachen.
Gruß Joachim