Erstellt am 05.03.2009 um 15:31 Uhr von rolfo2
Solange er kein ltd. Angestellter ist, ja !
Erstellt am 05.03.2009 um 15:31 Uhr von seppel1
zweimal ja, sofern es sich nicht um einen leitenden (leidenden ;-) ) Ang. handelt.
PS: Der BR ist auch für AT-Ang zuständig. AT bedeutet nicht außerhalb des BR.
Erstellt am 05.03.2009 um 15:32 Uhr von mic34
Hallo guenasta,
natürlich kann er das! aussertariflich bedeutet lediglich "unterliegt nicht den tariflichen Regelungen". Er/Sie ist aber genauso Arbeitnehmer im Sinne BetrVG und hat somit auch die gleichen Rechte und Pflichten.
Die Ansicht, dass dieses nicht so wäre ist allerdings weit verbreitet, denke ich. Es handelt sich wohl um die Verwechselung mit dem Begriff "Leitender Angestellter" der kein Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG ist und somit nicht wählen und auch nicht gewählt werden darf.
Gruß
Mic34
Erstellt am 05.03.2009 um 15:34 Uhr von Galaxy
@guenasta
solange er nicht unter den § 5, BetrVG
(3) 1Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. 2Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
1. aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
fällt und die entsprechende Betriebszugehörigkeit hat, ja.