Wir wollen einen Betriebsrat gründen. Wir haben eine Frage zu § 15 Abs. 2 BetrVG. In unserem Betrieb gibt es 27 AN des einen Geschlecht, 3 des anderen. Nach dem Höchstzahlensystem würde sich daraus kein Platz für das Minderheitengeschlecht ergeben. Trifft § 15 trotzdem in Kraft? Oder steht dem Minderheitengeschlecht kein Platz zu?
Vielen Dank im Voraus