Erstellt am 03.03.2009 um 06:14 Uhr von nicoline
@Cinderella
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=22504&ccheck=1
http://www.eigenkuendigung.de/
Schwierig wird es bei der Ermittlung der richtigen Kündigungsfrist für die Arbeitnehmerkündigung.
Bei der Eigenkündigung muss der Arbeitnehmer - wenn es nach der gesetzlichen Kündigungsfrist ginge - eigentlich nur die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende einhalten, egal wie lange das Arbeitsverhältnis bereits besteht. Der Chef dagegen muß nach dem Gesetz (§ 622 BGB) bei längerer Betriebszugehörigkeit auch eine längere Kündigungsfrist einhalten, bis zu 7 Monaten zum Monatsende.
Allerdings steht in den meisten Arbeitsverträgen etwas anderes. ___Unter Umständen finden sich im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Gesetz unterschiedliche Kündigungsfristen.___ Mancher ältere Arbeitsvertrag sieht sogar noch eine Kündigungsfrist von "sechs Wochen zum Quartalsende" vor. Früher galten Quartalskündigungsfristen für Angestellte nach dem Angestelltenkündigungsgesetz, dass wegen unterschiedlicher Kündigungsfristen bei Arbeitern und Angestellten zur Herstellung der Gleichbehandlung nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgehoben wurde. Was aber, wenn die gesetzliche Kündigungsfrist vier Monate zum Monatsende wäre? Welche Frist geht vor?
Die scheinbar einfache Frage nach der für die Eigenkündigung einzuhaltende Kündigungsfrist lässt man im Zweifel von einem Experten beantworten. Nur so kann man Rechtssicherheit haben, dass man die neue Arbeitsstelle auch tatsächlich antreten darf. Ist die Kündigungsfrist zu kurz berechnet worden und ist der neue Job bei einem Konkurrenten des Ex Arbeitgebers, kann dieser die Arbeitsaufnahme mit einer einstweiligen Verfügung bis zum Ablauf der richtigen Kündigungsfrist unterbinden lassen. Kein guter Auftakt beim neuen Arbeitgeber.
Erstellt am 03.03.2009 um 11:59 Uhr von Jube
@Cinderella
Wenn bei uns solche Fälle vorkamen, baten die kündigen Kollegen meist um Verkürzung der Kündigungsfrist, die ihnen in der Regel dann auch gewährt wurde.
Erstellt am 03.03.2009 um 12:03 Uhr von Kölner
@cinderella
Zur Beantwortung Deiner Frage:
Die Kündigungsfrist gilt auch für den AN.
Erstellt am 03.03.2009 um 12:20 Uhr von Immie
@Cinderella
Mach doch einen Aufhebungsvertrag. Reisende soll man nicht aufhalten.