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Frist bei Eigenkündigung?

C
Cinderella
Jan 2018 bearbeitet

Wie sieht die Kündigigungsfrist bei einem Angestellten aus, der selbst Kündigt. Er ist schon über 10 jahre im Betrieb. Im TVÖD steht 5 Monate. Aber ich denke , wenn man selbst kündigt , beträgt die Frist 4-6 Wochen.Oder sehe ich das falsch? lg Cinderella

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Community-Antworten (4)

N
nicoline

03.03.2009 um 07:14 Uhr

@Cinderella

http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=22504&ccheck=1

http://www.eigenkuendigung.de/

Schwierig wird es bei der Ermittlung der richtigen Kündigungsfrist für die Arbeitnehmerkündigung.

Bei der Eigenkündigung muss der Arbeitnehmer - wenn es nach der gesetzlichen Kündigungsfrist ginge - eigentlich nur die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende einhalten, egal wie lange das Arbeitsverhältnis bereits besteht. Der Chef dagegen muß nach dem Gesetz (§ 622 BGB) bei längerer Betriebszugehörigkeit auch eine längere Kündigungsfrist einhalten, bis zu 7 Monaten zum Monatsende.

Allerdings steht in den meisten Arbeitsverträgen etwas anderes. Unter Umständen finden sich im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Gesetz unterschiedliche Kündigungsfristen. Mancher ältere Arbeitsvertrag sieht sogar noch eine Kündigungsfrist von "sechs Wochen zum Quartalsende" vor. Früher galten Quartalskündigungsfristen für Angestellte nach dem Angestelltenkündigungsgesetz, dass wegen unterschiedlicher Kündigungsfristen bei Arbeitern und Angestellten zur Herstellung der Gleichbehandlung nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgehoben wurde. Was aber, wenn die gesetzliche Kündigungsfrist vier Monate zum Monatsende wäre? Welche Frist geht vor?

Die scheinbar einfache Frage nach der für die Eigenkündigung einzuhaltende Kündigungsfrist lässt man im Zweifel von einem Experten beantworten. Nur so kann man Rechtssicherheit haben, dass man die neue Arbeitsstelle auch tatsächlich antreten darf. Ist die Kündigungsfrist zu kurz berechnet worden und ist der neue Job bei einem Konkurrenten des Ex Arbeitgebers, kann dieser die Arbeitsaufnahme mit einer einstweiligen Verfügung bis zum Ablauf der richtigen Kündigungsfrist unterbinden lassen. Kein guter Auftakt beim neuen Arbeitgeber.

J
Jube

03.03.2009 um 12:59 Uhr

@Cinderella Wenn bei uns solche Fälle vorkamen, baten die kündigen Kollegen meist um Verkürzung der Kündigungsfrist, die ihnen in der Regel dann auch gewährt wurde.

K
Kölner

03.03.2009 um 13:03 Uhr

@cinderella Zur Beantwortung Deiner Frage: Die Kündigungsfrist gilt auch für den AN.

I
Immie

03.03.2009 um 13:20 Uhr

@Cinderella Mach doch einen Aufhebungsvertrag. Reisende soll man nicht aufhalten.

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