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Wie funktioniert ein einköpfiger BR?

N
nicoline
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Wissenden, Spezialisten, Berater, Kollegen heute wende auch ich mich mit einer Frage an Euch. In unserem Unternehmen ist ein rechtlich selbständiges Unternehmen tätig, an welches Räume unseres Unternehmens vermietet und bei dem (Nachtrag 22:23Uhr: auch) von uns gestellte MA tätig sind. Die Inhaber dieses Unternehmens sind absolut arbeitnehmerfeindlich eingestellt, was jetzt endlich dazu führt, dass die MA dieses Unternehmens einen BR gründen möchten. Sie sind an mich herangetreten, ob ich Ihnen Auskünfte darüber erteilen kann, wie man einen BR gründet, was ich auch gerne tun werde. Aufgrund der Anzahl der AN gehe ich von einem einköpfigen BR aus. Wie kann ein einköpfiger BR seine Arbeit erledigen, ohne, dass er selbst, sozusagen, dabei drauf geht? Er hat niemanden, mit dem er sich beraten kann, was ist, wenn er akut krank wird und wichtige Angelegenheiten zur Beschlussfassung anstehen (Wissensstand des Ersatzmitgliedes). Wer hat Erfahrung mit einem einköpfigen BR und kann mir sagen, wie er seine Arbeit organisiert? Dank für alle hilfreichen Antworten.

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Community-Antworten (24)

K
Kölner

01.03.2009 um 22:15 Uhr

@nicoline So wie Du das schreibst, hat diese Unternehmung ja keine eigenen AN...

N
nicoline

01.03.2009 um 22:31 Uhr

@Kölner sorry, wenn ich mich nicht klar gnug ausgedrückt habe. Dieses Unternehmen hat eigene AN und von uns gestellte AN.

K
Kölner

01.03.2009 um 22:33 Uhr

@nicoline Boah. Dir muss man ja alles aus der Nase ziehen. ;-) Wie viele eigene, wie viele von Euch?

I
Immie

01.03.2009 um 22:39 Uhr

@Kölner Warum sollte das wichtig sein, wenn die gestellten bei der BR Grösse doch keine Rolle spielen. Die dürfen doch nur mitwählen.

K
Kölner

01.03.2009 um 22:41 Uhr

@Immi Als nächstes Stelle ich die Frage der Beteiligungsverhältnisse...

N
nicoline

01.03.2009 um 22:45 Uhr

@Kölner Boah. Dir muss man ja alles aus der Nase ziehen. ;-) Das kann nicht ernstlich Deine Meinung sein. ;-))) Mag sein, dass ich aufgrund von Aufregung über dieses Thema und aufgrund eines Feieranlasses ausnahmsweise in meinen Angaben mal etwas ungenau war!!!! ;-))
Wie viele eigene => ca. 10 oder mehr oder etwas weniger, aber auf alle Fälle fünf. wie viele von Euch? => ca. 5 die genauen Zahlen hab ich jetzt nicht im Kopf

K
Kölner

01.03.2009 um 22:47 Uhr

@nicoline Und die Fa. wird von Euch beherrscht?

N
nicoline

01.03.2009 um 22:48 Uhr

@Kölner Nein!

I
Immie

01.03.2009 um 22:49 Uhr

@Kölner Ach darauf wolltest du hinaus;-) Schade.

N
nicoline

01.03.2009 um 22:55 Uhr

@Immi Respekt, echtes Tempo, wie Du Deine Antwort berichtigt hast! ;-))

I
Immie

01.03.2009 um 23:03 Uhr

@nicoline Ja, wie kannst du auch einfach "Nein" schreiben:-))

N
nicoline

01.03.2009 um 23:06 Uhr

@Immi weil es eben so ist!!! ;-))

N
nicoline

01.03.2009 um 23:51 Uhr

Na gut, eine Stunde her, seit ich die letzte relevante Frage beantwortet habe und keine Antwort mehr. Vielleicht war es auch zu spät und der falsche Tag, eine solche Frage beantwortet haben zu wollen. Am Dienstag um 18:00 Uhr treffe ich mich mit den eigenen MA dieses Unternehmens. Vielleicht hat bis dahin ja noch irgend jemand ein paar Tips für mich parat??? So long!

R
ridgeback

01.03.2009 um 23:55 Uhr

@nicoline

"was ist, wenn er akut krank wird "

BAG Urteil vom 15.11.1984 - 2 AZR 341/83

K
Kriegsrat

02.03.2009 um 08:05 Uhr

wie funktioniert ein einköpfiger BR ? unter bestimmten vorraussetzungen gar nicht mehr ! LAG Hessen: Einköpfiger Betriebsrat schutzlos am 01.11.2007 von http://www.arbeitsrechtblog.de

In eigenen Angelegenheiten (unmittelbare Betroffenheit, z.B. Versetzung, Kündigung) hat das betroffene Betriebsratsmitglied kein Stimmrecht und ist auch gehindert, an der der Abstimmung vorausgehenden Beratung teilzunehmen (rechtliche Verhinderung). Zu diesem Tagesordnungspunkt kann zwar das betroffene Betriebsratsmitglied vom Betriebsratsgremium angehört werden; bei der Beratung und Abstimmung des Betriebsrats besteht aber kein Teilnahmerecht. Zu diesem Tagesordnungspunkt wird das verhinderte Betriebsratsmitglied vom Ersatzmitglied vertreten.Fraglich war aber wie es sich verhält, wenn lediglich ein einköpfiger Betriebsrat existiert und kein Ersatzmitglied vorhanden ist. Das Hessische Landesarbeitsgericht wendert die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichtes konsequent an und kommt zu folgendem Ergebnis:Im vorliegenden Fall sei der Betriebsrat funktionsunfähig und sei deshalb nicht zu beteiligen. Ein Betriebsratsmitglied sei grundsätzlich von seiner Amtstätigkeit ausgeschlossen bei Maßnahmen, die es selbst individuell und unmittelbar betreffen.

zum ersatzmitglied : Betriebsrat: Auch Ersatzmitglieder können Kostenerstattung verlangen

Ein Arbeitnehmer war Ersatzmitglied eines einköpfigen Betriebsrats. Dieser beschloss, dass der Arbeitnehmer an einem Grundlagenlehrgang für Betriebsräte teilnehmen sollte. Der Arbeitgeber lehnte jedoch die Übernahme der Schulungskosten und die bezahlte Freistellung ab. Daraufhin erhob der Betriebsrat Klage.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Bremen-Bremerhaven gab der Klage statt. Ein einköpfiger Betriebsrat könne das erste Ersatzmitglied zu einer Schulung über die Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts entsenden, wenn sonst seine Arbeitsfähigkeit in Zeiten der Verhinderung des ordentlichen Betriebsratsmitglieds wegen fehlender Grundlagenkenntnisse gefährdet wäre.

ArbG Bremen-Bremerhaven, Beschluss vom 14.09.2006, Az.: 5 B VGa 28/06

D
DonJohnson

02.03.2009 um 15:44 Uhr

@kriegsrat Also, dann sieht es doch gar nciht so übel aus. Das 1er Gremium ist also nciht schutzlos. Wichtig ist nur, dass es dann auch vernünftig geschult ist, aber das hast du schon geschrieben, dass das dann von einem EBRM auch so geduldet wird (weil von Nöten). Also nicoline - hilf dem zukünftigen 1 er - dann wird das schon!

Gruß DJ

RW
rainer w

02.03.2009 um 15:52 Uhr

Hallo fleissiges bienchen Wie wäre es mit Vertrauensleuten,ansonsten siehe Antwort von kriegsrat

K
Kriegsrat

02.03.2009 um 16:10 Uhr

@ dj, rainer w

"aufgrund eines Feieranlasses"

nicoline liegt wohl noch mit schwerem kopf im bett wenn sie jetzt der einköpfige betriebsrat wäre, müßte man auf ein gut geschultes ersatzmitglied hoffen...:-)))

D
DonJohnson

02.03.2009 um 16:25 Uhr

@kriegsrat

Jepp geschrieben steht es doch!

Wichtig ist nur, dass es dann auch vernünftig geschult ist, aber das hast du schon geschrieben, dass das dann von einem EBRM auch so geduldet wird (weil von Nöten)

N
nicoline

02.03.2009 um 17:26 Uhr

DJ, rainer w, kriegsrat nicoline liegt wohl noch mit schwerem kopf im bett nein ihr Lieben, nicoline hatte trotz schweren Koppfes einen streßigen Arbeitstag => denn, wer feiert muß auch arbeiten können! ;-(( Aber ich fühle mich geschmeichelt, dass Ihr Euch Gedanken um mich gemacht habt ;-))))) und bedanke mich für Eure Mühe. Nun mittlerweile konnte ich klären, dass es von uns nur noch 3 gestellte MA gibt und ich hoffe ganz, ganz, ganz doll, dass das andere Unternehmen wenigstens 21 AN hat, aber das klärt sich erst morgen. Sei es wie es sei, ich werde mein Bestes geben!!!!!!!!!!!

L
Lotte

02.03.2009 um 17:34 Uhr

nicoline, grüß Dich...;-)) wahrscheinlich ist die Frage überflüssig, aber trotzdem: Auf § 3 (2) BetrVG lassen sich die AN-feindlichen wahrscheinlich nicht ein?

N
nicoline

02.03.2009 um 18:02 Uhr

Lotte, grüß Dich auch ;-D shame on me, mit dem § habe ich mich überhaupt noch nicht beschäftigt (kam alles so plötzlich und unerwartet und der große Wahlspezialist bin ich ehrlich gesagt nicht), insofern gut, dass Du die Frage stellst. Aber ich vermute ganz stark => eher nicht. Das Wort Arbeitnehmerrechte taucht aus Profitgründen in deren Hirnen nicht mal ganz, ganz entfernt am Horizont auf. Ich weiß noch nicht mal, ob überhaupt einer der MA in einer Gew. ist. Ich kann auch tagsüber nicht zu den MA gehen und mit Ihnen sprechen, wenn einer der PROFITGEIER mich mit einem seiner AN sprechen sehen würde, hätten die gleich die Hölle. :-(((( Deswegen treffen wir uns ja abends, außerhalb des Betriebes.

RW
rainer w

02.03.2009 um 23:34 Uhr

Sie hat Kopp piene hät, sie hat tein pine hät. Alles deit ihr weh, vom Kopp bis zu de Zeh. Unser Mitgefühl sei Dir gewiß. Ist es aber nicht oftmals so das man immer schnell eine Antwort für Fragende findet, nur wenn man für sich selber sucht sieht man den Wald vor lauter Bäume nicht.

RW
rainer w

03.03.2009 um 07:57 Uhr

Man nennt es auch Betrieb im Betrieb. Da eure AN ja offensichtlich in deren Arbeitsprozeß mit eingebunden seit könnte man auch MBR geltend machen was den Arbeitsplatz und das Umfeld betrifft. Weitere MBR kann man sich ja ann noch selber zusammenstricken. Behaupten das hier ein unechter Werksvertragvorliedt würde vielleicht auch helfen. Dann könntet ihr nämlich eine BV abschliesen in dem geregelt wird das ihr seit dem ersten Tag für alle AN zuständig seit. Ansonsten die MBR nach drei Monaten geltend machen, wie bei Leiharbeitnehmern.Mancher mag hier jetzt sagennein das geht nicht, aber da ihr in dem Arbeitsprozeß mit eingebunden seit gibt es daschon noch möglichkeiten, so jedenfalls gestern die Aussage unseres Referenten hier beim Semi. Schönen Rest Tag

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