Freistellungsanspruch/ Zeitgutschrift Weiterbildung für Teilzeitkräfte
Hallo Ihr Lieben,
ich habe folgende Frage.
Wenn jemand eine Fortbildung / Weiterbildung macht, die mehrere Wochen ( verteilt) dauert und ist dreiviertel Kraft, wie viel Zeit wird ihm gutgeschrieben?
Eine Vollzeitkraft bekommt eine Gutschrift/ Freistellung für die komplette Weiterbildung, hat eine Teilzeitkraft dann nur Anspruch auf eine anteilige Freistellung?
Vielleicht kann mir da jemand weiterhelfen?
Danke im Voraus
Community-Antworten (8)
25.02.2009 um 18:28 Uhr
@tamirasun Eine Weiterbildung in was? Beruflich...vielleicht sogar vom AG gewünscht und oder angeordnet? Betriebsrätlich? Wie lange dauert die Weiterbildung pro Tag? Wie lange arbeitet die Kollegin normalerweise pro Tag?
26.02.2009 um 09:41 Uhr
Also
Weiterbildung im Bereich Onkologie ( bringt dem AG definitiv etwas und somit gewollt, wobei nicht angeordnet, eher angeboten) Immer drei Tage ( denke im Schnitt 8 Stunden) plus Fahrt. Die Kollegen gehen volle Schichten arbeiten, haben nur im Monat weniger Tage,was sich ja durch Teilzeit erklärt. Sind dreiviertel Kräfte.
Normalerweise ist unsere Devise, was vom AG gewollt ist oder ihm etwas bringt, wird unter voller Freistellung gemacht. Jedoch würden diese Kollegen ja evtl ein Plus auf dem AZ-Konto haben können.
Muß mich nochmal genau informieren für detailiertere Infos.
Habe nur gedacht, jemand kann grundsätzlich etwas dazu sagen...
LG
26.02.2009 um 10:28 Uhr
@tamirasun Dann könnte man ja darauf achten, das die Tage der Fortbildung als "Dienst" gerechnet werden, und sie dann regulär weniger eingesetzt werden. Dann entstehen keine zusätzlichen Stunden. Also zB anstatt Mo,Di,Mi, Schicht...Fortbildung, dann noch ein Dienst und dann ist Schluss für die Woche.
26.02.2009 um 10:34 Uhr
lächel So genau hatte ich das auch zuerst in meiner zweiten Antwort stehen...War mir dann aber zu lang.
Sicherlich könnte man das so regeln, glaube aber, dass das aber ein Problem ist. Nicht aus ablauftechnischen Gründen, sondern, weil diese Kollegen im Stationsablauf fehlen.
Gibt es den etwas in dem steht, dass eine Teilzeitkraft nicht benachteiligt werden darf oder dass ihr es nur anteilig zusteht? Wenn es anteilig wäre, dann müßten diese Kollegen trotzdem noch auf Station arbeiten...
26.02.2009 um 11:06 Uhr
@tamirasun Versuch es mal mit §4 TzbfG.
26.02.2009 um 11:41 Uhr
Ok, habe ich mir durchgelesen. Da steht nur etwas zum Benachteiligungsverbot, was aber nicht wirklich was dazu aussagt und unter Aus und Weiterbildung steht eigentlich auch nur, das der AG die Sorge zu tragen hat, dass auch befristet beschäftigte AN an angemessenen Aus und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen kann.
Hmm...
weiterforsch
26.02.2009 um 12:36 Uhr
@tamirasun Okay, dann gehen wir es jetzt durch:-) Hilft §10 TzbfG? Sonst wäre da auch noch §96 Abs 2 BetrVG.
27.03.2009 um 10:08 Uhr
Halo Tamirasun,
grundsätzlich gilt bei Teilnahme an betrieblichen Weiterbildungsveranstaltungen das Lohnausfallprinzip.
Der Arbeitgeber muss die übliche Sollarbeitszeit des Arbeitnehmers als Arbeitszeit gutschreiben und vergüten. Der Grund ist darin zu sehen, dass der Arbeitgeber in der Regel darüber hinaus auch die Fahrt-, Seminar- und Unterbringungskosten trägt und die Maßnahme in aller Regelmäßigkeit auch im Interesse des Arbeitnehmers liegt, der sich ja qualifiziert, um seinen Beruf überhaupt weiterhin auf Dauer ausüben zu können. Somit sind diese Seminare stets in beiderseitigem Interesse.
Eine Benachteiligung einer Teilzeitkraft liegt dabei auch nicht unmittelbar vor, da sie, genauso wie auch eine Vollzeitkraft, den ausgefallenen Lohn ersetzt bekommt und für die Dauer der Maßnhame von der Arbeit freigestellt wird.
Bei vom Arbeitgeber einseitig angeordnteten Weiterbildungsmaßnahmen könnte man aber durchaus anderer Ansicht sein. Hier würde es sich lohnen, die Differenz zwischen der Sollarbeitszeit und den Seminarstunden zumindest als Freizeitausgleich einzufordern.
Leider gibt es hierzu m.E. noch keine Rechtsprechung und schon gar keine gesetzliche Regelung.
Fahrtzeiten zählen übrigens auch als Arbeitszeit, wenn Sie mit einem Dienstfahrzeug absolviert werden. Erfolgt die Hin- und Rückreise jedoch mit dem ÖPNV oder mit dem privaten PKW, braucht sie vom Arbeitgeber nicht gutgeschrieben oder vergütet werden, auch nicht an planmäßig freien Tagen wie Samstagen oder Sonntagen
(Achtung, für Betriebsräte gilt nach § 37 BetrVG z.T. eine andere Regelung).
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