Erstellt am 20.02.2009 um 20:31 Uhr von Erwin
Ja, aber er muss sowohl die MB des BR beachten und sich die Erlaubnis für Arbeiten an Feiertagen der zuständigen Aussichtsbehörde einholen.
Erstellt am 21.02.2009 um 01:24 Uhr von ridgeback
@Wilhelm,
soweit nicht gesetzl. oder TVmäßig geregelt. ist die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 3 ArbZG berechtigt (und auf Antrag des Arbeitgebers verpflichtet) festzustellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 ArbZG zulässig ist, ob also eine der genannten Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot vorliegt. Auch die betroffenen Arbeitnehmer sind befugt, gegen eine auf Antrag des Unternehmens ergangene behördliche Feststellung der Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit zu klagen[BVerwG, Urteil v. 19.9.2000, 1 C 17/99].
Es besteht auch die Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine zeitlich befristete Ausnahmebewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde für die Sonn- und Feiertagsarbeit zu erwirken (vgl. § 13 Abs. 3 Nr. 2 ArbZG). Hier liegt es im Ermessen der Behörde, ob sie eine Ausnahmebewilligung erteilt. Dies beschränkt sich aber auf ganz bestimmte Ausnahmefälle:
1. im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen,
2. an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern[Die Genehmigung kann auch nur für einzelne Betriebsteile beantragt werden, in denen die Schadensverhütung erforderlich ist, sodass der Gesamtbetrieb unter Umständen mehrfach von dieser Bewilligungsmöglichkeit Gebrauch machen kann.],
3. an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur.
Nach § 13 Abs. 4 ArbZG soll sie die Sonn- und Feiertagsarbeit bewilligen, wenn Arbeiten zu verrichten sind, die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern.
Erstellt am 21.02.2009 um 10:09 Uhr von peanuts
Ich würde davon ausgehen, dass die Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde entfallen kann. Die wäre sowieso nur für den Karfreitag einzuholen; Karsamstag ist ein ganz normaler Werktag.
§ 10 Abs. 1 Nr. 14 ArbZG
... bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen
"Kann der AG am Karfreitag und Ostersamstag wegen einer Inventur zur Einführung eines PPS Systems für einige Mitarbeiter Arbeit anordnen?"
Wenn es einen Betriebsrat gibt, ist nichts mit "anordnen". Die Zustimmung ist zwingend einzuholen.
Erstellt am 21.02.2009 um 10:39 Uhr von Erwin
@peanuts
§ 10 Abs. 1 Nr. 14 ArbZG greift hier nicht. Hier geht es um die Einführung neuer Systeme, also nicht um die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen. Dieses wäre nur der Fall, wenn ein vorhandenes System wegen Störung ausgefallen wäre oder für Rechenzentren. Dieses Thema hatten wir mit der Aufsichtsbehörde geklärt. Der AG könnte auch hier das neue System an "normalen" Arbeitstagen einführen.
Weiter, an Feiertagen werden auch nur selten die Genehmigungen erteilt. Ganz besonders bei solchen.
Also, einfach einmal ein Infogespräch mit der behörde führen, hilft ungemein.
Warum nur, glauben gerade BR so schnell an die Ausnahmeregelungen und arbeiten nicht zu mindest informativ mehr mit diesen Ämtern zusammen???
Erstellt am 21.02.2009 um 11:01 Uhr von peanuts
"Der AG könnte auch hier das neue System an "normalen" Arbeitstagen einführen. "
Was ich je nach System für einen Trugschluss halte ...
Ich bleibe bei meiner Aussage. Da der BR über den 87er mit im Boot ist, sollte es doch wohl gelingen, für die betroffenen KollegInnen einen adäquaten Ausgleich aushandeln zu können. Weil ohne Zustimmung des BRs passiert hier nichts.
Erstellt am 21.02.2009 um 13:00 Uhr von Erwin
@peanuts
und ich bleibe weiterhin bei der Auffassung, dass gerade BR das BetrVG zu beachten haben, also hier den
§ 80 Allgemeine Aufgaben
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
daher prüfen hat der AG die Zustimmung zur Arbeit an Feiertagen und wenn nicht darf er sich zu Recht auf den § 10 Abs. 1 Nr. 14 ArbZG berufen, was ich ja bezweifele.
Ich verstehe auch ganz einfach BR nicht, welche hier nach Möglichkeiten such ggf. Gesetze zu umgehen. Sie sind nicht AG, die versuchen es leider zu oft.
Für mich wäre ein solches Handeln des BR bei der nächsten Wahl mir sehr tiefe gedanken zu machen, ob er noch der Richtige ist.