Urlaub abbrechen wegen anfallender BR-Arbeit?
Hallo Kollegen,
kann ich meinen Urlaub abbrechen, wenn in dieser Zeit 9 Kündigungen und 4 Änderungskündigungen als Meldung an den BR gekommen sind? Einen Tag hatte ich schon verschoben, da nächste Woche Donnerstag zei Termine unter anderem wegen einer Kündigungsschutzverhandlung mit dem Integrationsamt ist.
Schon komisch, das das an dem Tag kommt, an dem ich den ersten Urlaubstag habe.
Ich denke, jetzt liegt viel Arbeit an und wir haben ja auch nur eine Woche Zeit. Eigentlich habe ich noch die ganze nächste Woche Urlaub.
Gruß Franz-Josef
Community-Antworten (25)
20.02.2009 um 13:34 Uhr
@Franz-Josef,
warum unterbrechen (wenn du womöglich gerade auf Maritius weilst..) ??
Du kannst jederzeit auch während deines Urlaubs betriebratstätigkeiten nachgehen, aber ich frage mich, warum du einen Stellvertreter hast..... :-))
20.02.2009 um 13:34 Uhr
Sicher kannst du deinen Urlaub unterbrechen. Aber Freizeitausgleich steht dir wohl nicht zu. Habt ihr denn keine Ersatzmitglieder?
20.02.2009 um 13:38 Uhr
upps... bin davon ausgegangen, dass du BRV bist..... scheiss Weiberfasnacht...... :-O
@Catweazle, Freizeitausgleich würde 'Franz-Josef' sehr wohl zustehen, wenn er während seines Urlaubs zu BR-Sitzungen antreten würde...
20.02.2009 um 13:44 Uhr
@all, Betriebsratssitzung während Erholungsurlaub Nimmt ein Betriebsrat während seines Erholungsurlaubs an Betriebsratssitzungen teil, hat er keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die entsprechend aufgewendete Zeit.
Der Kläger – ein Betriebsratsmitglied - ist bei der Beklagten beschäftigt.
Während seines Erholungsurlaubs nahm er an drei Terminen für die Dauer von insgesamt sieben Stunden an Betriebsratssitzungen teil.
Der Kläger verlangte von der Beklagten bezahlte Freistellung für die entsprechend aufgewendete Zeit auf Grundlage von § 37 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Das ArbG Bonn hat die Klage abgewiesen.
Der Erholungsurlaub ist kein betriebsbedingter Grund im Sinne des § 37 Abs. 3 BetrVG, der eine bezahlte Freistellung rechtfertigen würde. Vielmehr handelt es sich um einen persönlichen Grund des Klägers.
Dafür spricht, dass der Arbeitnehmer den Urlaubszeitraum grundsätzlich frei wählen kann (§ 7 Abs. 1 S. 1 Bundesurlaubsgesetz). Die Betriebsratstätigkeit während des Erholungsurlaubs liegt damit außerhalb der Arbeitszeit.
ArbG Bonn, Urt. v. 06.11.2008 - 3 Ca 1643/08
20.02.2009 um 13:47 Uhr
Hallo Zusammen,
ich bin der BRV, habe am meisten Schulungen, die anderen leider sehr wenige. Ich bin nicht auf Maritius ;-), hatte mir wegen Karneval frei genommen ;-)
Habe den zuständigen Gewerkschaftssekretär schon angeschrieben, damit er uns unterstützen kann. Bei uns gibt es Auftragseinbrüche und m.E. versucht man nun erstmal unliebsame MA los zu werden. Denke auf Dauer wird man nicht an Kurzarbeit vorbeikommen.
Können wir bei sovielen Kündigungen ggf. noch einen Anwalt einschalten? Ist es schon eine Massenentlassung nach § 17 KSchG? Es sind neun Kündigungen, eine Kündigung eines schwerbehinderten BRM und 4 Änderungskündigungen. Bei 138 MA ist doch an der Grenze zur Massenkündigung, oder irre ich mich da?
Karnevalsstimmung ist be mir nun nicht mehr :-(
Gruß
Franz-Josef
20.02.2009 um 13:59 Uhr
@all
aber diese Urteil hilft vielleicht auch weiter:
Ein BR-Mitglied kann für die Teilnahme an einer BR-Sitzung (LAG Hamm 21. 1. 87 – 3 Sa 1520/86; BAG 5. 5. 87), bzw. für die Teilnahme an einer Betriebsversammlung seinen Urlaub unterbrechen.
Das Recht eines BR-Mitglieds darauf, sein Amt ausüben zu können, hat ggf. Vorrang vor der mit dem AG vereinbarten zeitlichen Lage des Urlaubs. Insoweit dürften grundsätzlich berechtigte Belange des AN zur Verschiebung bzw. Unterbrechung des Urlaubs vorliegen. Auch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eines BR-Mitglieds führt nicht zwangsläufig auch zu einer Amtsunfähigkeit und somit zu seiner Verhinderung (BAG 15. 11. 84, DB 85, 1028; LAG Düsseldorf 6. 1. 04).
20.02.2009 um 14:12 Uhr
@Erwin,
natürlich kann mann während des Urlaubs Betriebsratstätigkeit nachgehen. Aber es gibt keinen Anspruch auf Freizeitausgleich. Lediglich die Fahrtkosten können verlangt werden.
20.02.2009 um 14:20 Uhr
@Catwaezle
....habe NIE das Gegenteil gesagt, mein Hinweis sollte nur das leider "negative" Urteil des ArbG Bonn, Urt. v. 06.11.2008 - 3 Ca 1643/08 etwas postiver Ergänzen, also eine Möglichkeit aufzeigen, dass man wegen Mandatsarbeit keinen Urlaub opfern muss.
20.02.2009 um 14:21 Uhr
@mea culpa Catweazle..... stimmt, ist bei Krankheit ja genauso.....
20.02.2009 um 15:34 Uhr
@Catweazle Entschuldige. Vielleicht stehe ich ja auf der Leitung... ...aber die Unterbrechung des Urlaubs im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG bedingt keine Gutschrift des Urlaubstages?
@Mona-Lisa Ne. Bei Krankheit ist es eben nicht 'genauso'.
20.02.2009 um 15:43 Uhr
@Kölner, Gutschrift von Urlaubstagen ist eine Sache und Freizeitausgleich eine andere, oder? Beispiel: Kollege kommt trotz Urlaub zur Sitzung. Entweder er "stempelt" offiziell an und somit ist der Urlaubstag wieder bei den restlichen Urlaubstagen, also plus. Oder er kommt aus reinem Geschäftsinteresse und lässt diesen Tag weiterhin als Urlaub und hat ausser Fahrgeld keinen weiteren Anspruch. Bei Betriebsratstätigkeit während einer AU hat er natürlich keinen Anspruch auf Freizeitausgleich.....
20.02.2009 um 15:54 Uhr
@Mona-Lisa Korrigiere mich wenn ich falsch liege... ...bei Krankheit zur BR-Sitzung gibt es keinerlei Vergütung, weil die Amtsfähigkeit und die Arbeitsfähigkeit nicht zusammenfallen (müssen) ...bei Unterbrechung des Urlaubs hat das BRM einen Ausgleichsanspruch für den entgangenen Urlaubstag (!), wenn er ihn denn anmahnt. Interessant wird die Sache dann natürlich wenn eine den Urlaub unterbrechende BR-Tätigkeit von sagen wir mal einer halben Stunde dann bei einer Summenbildung (wegen der Unterbrechung des Urlaubs für diesen Tag) zu Unterstunden führt.
Achja: Von BRV's, die sich für unentbehrlich halten sind die Friedhöfe voll!
20.02.2009 um 16:07 Uhr
Hallo @all,
ich habe eben schonmal mit dem Gewerkschaftssekretär gesprochen, er sagte, ich könne den Urlaub unterbrechen. es sind ja einige Dinge zu prüfen:
- Das Punktesystem ist nicht mit dem vom BAG annerkannten System konform.
- Ein Punktesystem ist eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach §95 BetrVG
- milderes Verfahren wäre möglich - Kurzarbeit - kann auch vom BR beantragt werden - Kontakt mit Agentur für Arbeit aufnehmen
- Massenentlassung ? 13 Kündigungen bei 138 MA ? - Kontakt mit Argentur für Arbeit aufnehmen - Nachfragen ob angemeldet ist §17 KüSchG
- Vor Kündigung Verträge auslaufen lassen?
- Sozialplan - Interessenausgleich?
Ich denke, ich werde am Dienstag wieder zur Arbeit (Betriebsratsarbeit) erscheinen.
Gruß Franz-Josef
20.02.2009 um 16:08 Uhr
@kölner von brv`s die unentbehrlich waren, auch..........
20.02.2009 um 16:11 Uhr
@kölner
Die Kollegen haben sich bei mir gemeldet. Soll ich sie da jetzt alleine durch gehen lassen? Und die Kollegen, die gekündigt werden sollen, soll ich denen sagen, das interessiert mich nicht, ich habe Urlaub?
nix für ungut
Gruß Franz-Josef
20.02.2009 um 16:16 Uhr
@kriegsrat Machst Du uns jetzt Deine Vergangenheitsbewältigung transparent...? Das wäre toll...!
@Franz-Josef Wo siehst Du denn die Massenentlassungen gemäß § 17 KSchG? Es sind doch nur 9 - und das sind keine 10 v.H. bei 138 AN.
20.02.2009 um 16:18 Uhr
Also ich hab mal in den Unterlagen BVR I geschaut und der dozierende ehemalige Arbeitsrichter hatte genau diese Aufgabe gestellt. Ergebis:
- BR Mitglieder dürfen aus Urlaub oder Krankheit an BR Sitzungen teilnehmen wenn sie die Sitzungsleitung BV/stBV über ihren Willen informieren
- Der direkte Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstätte wird vergütet
- Es gibt keine Entgeldfortzahlung
- Es gibt keinen weiteren Urlaubstag
Anders in der Elternzeit, da wird der zusätzlich Zeitaufwand vergütet oder in Freizeitausgleich abgegolten
Gruß
20.02.2009 um 16:22 Uhr
@kölner
das ist mir auch klar, aber es wäre zu prüfen, ob die Änderungskündigungen auch zählen, oder?
Wir haben auch noch einen Fall, bei dem ein schwerbehindertes BRM gekündigt werden soll, das Verfahren mit dem Intergrationsamt läuft am Donnerstag, dafür hat der AG angeregt, das ich den Urlaub unterbrechen soll. Am gleichen Tag ist auch noch ein weiterer Termin mit dem Zeitbüro NRW zusammen mit dem AG. Da wollte der AG das ich den Urlaub verschiebe.
Gruß Franz-Josef
20.02.2009 um 16:25 Uhr
@PT Netty Wenn der dozierende (vermutlich ehrenamtliche?) Arbeitsrichter (die ehrenamtlichen Arbeitsrichter bezeichnen sich tatsächlich als Arbeitsrichter) das genau so gesagt haben soll, dann hätte ich gerne den Namen und die Adresse... ...um ihn anzuschreiben, dann zu knebeln und zu fesseln. Vor allem, weil damit fast alles durcheinander gerät, was die Rechtsprechung ausserhalb seines Arbeitsgerichtsbezirks anders lautet!
20.02.2009 um 16:28 Uhr
@Franz-Josef Warum sollen denn Änderungskündigung zu den Entlassungen im Sinne des § 17 KSchG gerechnet werden?
20.02.2009 um 16:31 Uhr
@Kölner
es ist erstmal eine Kündigung, oder? Wenn der AN nicht zustimmt, ist er gekündigt.
Ich schrieb auch, das dies zu prüfen ist ;-)
Gruß Franz-Josef
20.02.2009 um 16:47 Uhr
@all
Noch ne Nachfrage,
müssen befristete Verträge, vor Ausspruch von Kündigungen bei Festverträgen, beendet werden? Oder fallen diese genauso in die Sozialauswahl?
Gruß Franz-Josef
20.02.2009 um 16:51 Uhr
@Franz-Josef Wenn nichts anderes vereinbart ist (TV oder AV) dann sind die TzBfG-AN hinsichtlich § 15 Abs. 3 TzBfG eigentlich 'unkündbar'!
20.02.2009 um 17:01 Uhr
@kölner
Die haben in Ihren befristeten AV die Möglichkeit der Kündigung drinnen stehen, Wäre es dem AG zumutbar, erst die Verträge auslaufen zu lassen? Der AG hat die befristeten MA und die mit Festvertrag in seiner Sozialauswahl zusammen gefasst und daraus die MA ausgewählt. Wenn man dann "ältere" befristetet MA hat, haben die ganz schnell mehr Punkte als jüngere die schon mehrere Jahre beschäftigt sind. Werden dann die Dienstjahre nicht unzureichend berücksichtigt?
Gruß Franz-Josef
20.02.2009 um 17:08 Uhr
Kölner, die Düsseldorfer, die geben Franz Josef je nach Lage der Dinge (wenn die AN die Änderung nicht annehmen) recht...;-) "Auch Änderungskündigungen können eine Anzeigepflicht auslösen, wenn sie mangels Annahme durch den Arbeitnehmer die Wirkung einer Beendigungskündigung haben" LAG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2007 - 13 Sa 1275/06
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