Erstellt am 20.02.2009 um 12:34 Uhr von Mona-Lisa
@Franz-Josef,
warum unterbrechen (wenn du womöglich gerade auf Maritius weilst..) ??
Du kannst jederzeit auch während deines Urlaubs betriebratstätigkeiten nachgehen, aber ich frage mich, warum du einen Stellvertreter hast..... :-))
Erstellt am 20.02.2009 um 12:34 Uhr von Catwaezle
Sicher kannst du deinen Urlaub unterbrechen. Aber Freizeitausgleich steht dir wohl nicht zu. Habt ihr denn keine Ersatzmitglieder?
Erstellt am 20.02.2009 um 12:38 Uhr von Mona-Lisa
upps... bin davon ausgegangen, dass du BRV bist..... scheiss Weiberfasnacht...... :-O
@Catweazle,
Freizeitausgleich würde 'Franz-Josef' sehr wohl zustehen, wenn er während seines Urlaubs zu BR-Sitzungen antreten würde...
Erstellt am 20.02.2009 um 12:44 Uhr von ridgeback
@all,
Betriebsratssitzung während Erholungsurlaub
Nimmt ein Betriebsrat während seines Erholungsurlaubs an Betriebsratssitzungen teil, hat er keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die entsprechend aufgewendete Zeit.
Der Kläger – ein Betriebsratsmitglied - ist bei der Beklagten beschäftigt.
Während seines Erholungsurlaubs nahm er an drei Terminen für die Dauer von insgesamt sieben Stunden an Betriebsratssitzungen teil.
Der Kläger verlangte von der Beklagten bezahlte Freistellung für die entsprechend aufgewendete Zeit auf Grundlage von § 37 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Das ArbG Bonn hat die Klage abgewiesen.
Der Erholungsurlaub ist kein betriebsbedingter Grund im Sinne des § 37 Abs. 3 BetrVG, der eine bezahlte Freistellung rechtfertigen würde. Vielmehr handelt es sich um einen persönlichen Grund des Klägers.
Dafür spricht, dass der Arbeitnehmer den Urlaubszeitraum grundsätzlich frei wählen kann (§ 7 Abs. 1 S. 1 Bundesurlaubsgesetz). Die Betriebsratstätigkeit während des Erholungsurlaubs liegt damit außerhalb der Arbeitszeit.
ArbG Bonn, Urt. v. 06.11.2008 - 3 Ca 1643/08
Erstellt am 20.02.2009 um 12:47 Uhr von Franz-Josef
Hallo Zusammen,
ich bin der BRV, habe am meisten Schulungen, die anderen leider sehr wenige.
Ich bin nicht auf Maritius ;-), hatte mir wegen Karneval frei genommen ;-)
Habe den zuständigen Gewerkschaftssekretär schon angeschrieben, damit er uns unterstützen kann.
Bei uns gibt es Auftragseinbrüche und m.E. versucht man nun erstmal unliebsame MA los zu werden.
Denke auf Dauer wird man nicht an Kurzarbeit vorbeikommen.
Können wir bei sovielen Kündigungen ggf. noch einen Anwalt einschalten?
Ist es schon eine Massenentlassung nach § 17 KSchG?
Es sind neun Kündigungen, eine Kündigung eines schwerbehinderten BRM und 4 Änderungskündigungen.
Bei 138 MA ist doch an der Grenze zur Massenkündigung, oder irre ich mich da?
Karnevalsstimmung ist be mir nun nicht mehr :-(
Gruß
Franz-Josef
Erstellt am 20.02.2009 um 12:59 Uhr von Erwin
@all
aber diese Urteil hilft vielleicht auch weiter:
Ein BR-Mitglied kann für die Teilnahme an einer BR-Sitzung (LAG Hamm 21. 1. 87 – 3 Sa 1520/86; BAG 5. 5. 87), bzw. für die Teilnahme an einer Betriebsversammlung seinen Urlaub unterbrechen.
Das Recht eines BR-Mitglieds darauf, sein Amt ausüben zu können, hat ggf. Vorrang vor der mit dem AG vereinbarten zeitlichen Lage des Urlaubs. Insoweit dürften grundsätzlich berechtigte Belange des AN zur Verschiebung bzw. Unterbrechung des Urlaubs vorliegen. Auch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eines BR-Mitglieds führt nicht zwangsläufig auch zu einer Amtsunfähigkeit und somit zu seiner Verhinderung (BAG 15. 11. 84, DB 85, 1028; LAG Düsseldorf 6. 1. 04).
Erstellt am 20.02.2009 um 13:12 Uhr von Catwaezle
@Erwin,
natürlich kann mann während des Urlaubs Betriebsratstätigkeit nachgehen. Aber es gibt keinen Anspruch auf Freizeitausgleich. Lediglich die Fahrtkosten können verlangt werden.
Erstellt am 20.02.2009 um 13:20 Uhr von Erwin
@Catwaezle
....habe __NIE__ das Gegenteil gesagt, mein Hinweis sollte nur das leider "negative" Urteil des ArbG Bonn, Urt. v. 06.11.2008 - 3 Ca 1643/08 etwas postiver Ergänzen, also eine Möglichkeit aufzeigen, dass man wegen Mandatsarbeit keinen Urlaub opfern muss.
Erstellt am 20.02.2009 um 13:21 Uhr von Mona-Lisa
@mea culpa Catweazle.....
stimmt, ist bei Krankheit ja genauso.....
Erstellt am 20.02.2009 um 14:34 Uhr von Kölner
@Catweazle
Entschuldige. Vielleicht stehe ich ja auf der Leitung...
...aber die Unterbrechung des Urlaubs im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG bedingt keine Gutschrift des Urlaubstages?
@Mona-Lisa
Ne. Bei Krankheit ist es eben nicht 'genauso'.
Erstellt am 20.02.2009 um 14:43 Uhr von Mona-Lisa
@Kölner,
Gutschrift von Urlaubstagen ist eine Sache und Freizeitausgleich eine andere, oder?
Beispiel:
Kollege kommt trotz Urlaub zur Sitzung. Entweder er "stempelt" offiziell an und somit ist der Urlaubstag wieder bei den restlichen Urlaubstagen, also plus.
Oder er kommt aus reinem Geschäftsinteresse und lässt diesen Tag weiterhin als Urlaub und hat ausser Fahrgeld keinen weiteren Anspruch.
Bei Betriebsratstätigkeit während einer AU hat er natürlich keinen Anspruch auf Freizeitausgleich.....
Erstellt am 20.02.2009 um 14:54 Uhr von Kölner
@Mona-Lisa
Korrigiere mich wenn ich falsch liege...
...bei Krankheit zur BR-Sitzung gibt es keinerlei Vergütung, weil die Amtsfähigkeit und die Arbeitsfähigkeit nicht zusammenfallen (müssen)
...bei Unterbrechung des Urlaubs hat das BRM einen Ausgleichsanspruch für den entgangenen Urlaubstag (!), wenn er ihn denn anmahnt. Interessant wird die Sache dann natürlich wenn eine den Urlaub unterbrechende BR-Tätigkeit von sagen wir mal einer halben Stunde dann bei einer Summenbildung (wegen der Unterbrechung des Urlaubs für diesen Tag) zu Unterstunden führt.
Achja:
Von BRV's, die sich für unentbehrlich halten sind die Friedhöfe voll!
Erstellt am 20.02.2009 um 15:07 Uhr von Franz-Josef
Hallo @all,
ich habe eben schonmal mit dem Gewerkschaftssekretär gesprochen, er sagte, ich könne den Urlaub unterbrechen. es sind ja einige Dinge zu prüfen:
1. Das Punktesystem ist nicht mit dem vom BAG annerkannten System konform.
2. Ein Punktesystem ist eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach §95 BetrVG
3. milderes Verfahren wäre möglich - Kurzarbeit - kann auch vom BR beantragt werden - Kontakt mit Agentur für Arbeit aufnehmen
4. Massenentlassung ? 13 Kündigungen bei 138 MA ? - Kontakt mit Argentur für Arbeit aufnehmen - Nachfragen ob angemeldet ist §17 KüSchG
5. Vor Kündigung Verträge auslaufen lassen?
6. Sozialplan - Interessenausgleich?
Ich denke, ich werde am Dienstag wieder zur Arbeit (Betriebsratsarbeit) erscheinen.
Gruß
Franz-Josef
Erstellt am 20.02.2009 um 15:08 Uhr von kriegsrat
@kölner
von brv`s die unentbehrlich waren, auch..........
Erstellt am 20.02.2009 um 15:11 Uhr von Franz-Josef
@kölner
Die Kollegen haben sich bei mir gemeldet.
Soll ich sie da jetzt alleine durch gehen lassen?
Und die Kollegen, die gekündigt werden sollen, soll ich denen sagen, das interessiert mich nicht, ich habe Urlaub?
nix für ungut
Gruß
Franz-Josef
Erstellt am 20.02.2009 um 15:16 Uhr von Kölner
@kriegsrat
Machst Du uns jetzt Deine Vergangenheitsbewältigung transparent...? Das wäre toll...!
@Franz-Josef
Wo siehst Du denn die Massenentlassungen gemäß § 17 KSchG? Es sind doch nur 9 - und das sind keine 10 v.H. bei 138 AN.
Erstellt am 20.02.2009 um 15:18 Uhr von PT Netty
Also ich hab mal in den Unterlagen BVR I geschaut und der dozierende ehemalige Arbeitsrichter hatte genau diese Aufgabe gestellt.
Ergebis:
1. BR Mitglieder dürfen aus Urlaub oder Krankheit an BR Sitzungen teilnehmen wenn sie die Sitzungsleitung BV/stBV über ihren Willen informieren
2. Der direkte Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstätte wird vergütet
3. Es gibt keine Entgeldfortzahlung
4. Es gibt keinen weiteren Urlaubstag
Anders in der Elternzeit, da wird der zusätzlich Zeitaufwand vergütet oder in Freizeitausgleich abgegolten
Gruß
Erstellt am 20.02.2009 um 15:22 Uhr von Franz-Josef
@kölner
das ist mir auch klar, aber es wäre zu prüfen, ob die Änderungskündigungen auch zählen, oder?
Wir haben auch noch einen Fall, bei dem ein schwerbehindertes BRM gekündigt werden soll, das Verfahren mit dem Intergrationsamt läuft am Donnerstag, dafür hat der AG angeregt, das ich den Urlaub unterbrechen soll.
Am gleichen Tag ist auch noch ein weiterer Termin mit dem Zeitbüro NRW zusammen mit dem AG. Da wollte der AG das ich den Urlaub verschiebe.
Gruß
Franz-Josef
Erstellt am 20.02.2009 um 15:25 Uhr von Kölner
@PT Netty
Wenn der dozierende (vermutlich ehrenamtliche?) Arbeitsrichter (die ehrenamtlichen Arbeitsrichter bezeichnen sich tatsächlich als Arbeitsrichter) das genau so gesagt haben soll, dann hätte ich gerne den Namen und die Adresse...
...um ihn anzuschreiben, dann zu knebeln und zu fesseln.
Vor allem, weil damit fast alles durcheinander gerät, was die Rechtsprechung ausserhalb seines Arbeitsgerichtsbezirks anders lautet!
Erstellt am 20.02.2009 um 15:28 Uhr von Kölner
@Franz-Josef
Warum sollen denn Änderungskündigung zu den Entlassungen im Sinne des § 17 KSchG gerechnet werden?
Erstellt am 20.02.2009 um 15:31 Uhr von Franz-Josef
@Kölner
es ist erstmal eine Kündigung, oder?
Wenn der AN nicht zustimmt, ist er gekündigt.
Ich schrieb auch, das dies zu prüfen ist ;-)
Gruß
Franz-Josef
Erstellt am 20.02.2009 um 15:47 Uhr von Franz-Josef
@all
Noch ne Nachfrage,
müssen befristete Verträge, vor Ausspruch von Kündigungen bei Festverträgen, beendet werden?
Oder fallen diese genauso in die Sozialauswahl?
Gruß
Franz-Josef
Erstellt am 20.02.2009 um 15:51 Uhr von Kölner
@Franz-Josef
Wenn nichts anderes vereinbart ist (TV oder AV) dann sind die TzBfG-AN hinsichtlich § 15 Abs. 3 TzBfG eigentlich 'unkündbar'!
Erstellt am 20.02.2009 um 16:01 Uhr von Franz-Josef
@kölner
Die haben in Ihren befristeten AV die Möglichkeit der Kündigung drinnen stehen,
Wäre es dem AG zumutbar, erst die Verträge auslaufen zu lassen?
Der AG hat die befristeten MA und die mit Festvertrag in seiner Sozialauswahl zusammen gefasst und daraus die MA ausgewählt.
Wenn man dann "ältere" befristetet MA hat, haben die ganz schnell mehr Punkte als jüngere die schon mehrere Jahre beschäftigt sind. Werden dann die Dienstjahre nicht unzureichend berücksichtigt?
Gruß
Franz-Josef
Erstellt am 20.02.2009 um 16:08 Uhr von Lotte
Kölner,
die Düsseldorfer, die geben Franz Josef je nach Lage der Dinge (wenn die AN die Änderung nicht annehmen) recht...;-)
"Auch Änderungskündigungen können eine Anzeigepflicht auslösen, wenn sie mangels Annahme durch den Arbeitnehmer die Wirkung einer Beendigungskündigung haben" LAG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2007 - 13 Sa 1275/06