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Betriebsauflösung rückgängig gemacht - müssen neue Arbeitsberträge geschlossen werden oder reicht es die Kündigungen einfach zu "zerreissen?"

K
Kathrin
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen, wer kann uns helfen.

Wir sind absolut ratlos.

Wir sind eine Firma mit 80 Mitarbeitern und einer Zweigstelle. Die ist 150 Km entfernt. Die Zweigstelle hatte mal 40 Mitarbeiter. inzwischen nur noch 18 Mitarbeiter und einen eigenen BR. Vor Wochen teilte uns die GF mit die Zweigstelle zu schließen. Allen Mitarbeitern der Zweigstelle wurde nach ordnungsgemäßer Anhörung des BR gekündigt. Ebenso den BR Mitgliedern. Der BR hat 3 Mitglieder. Soweit so gut.

Am letzten Arbeitstag teilt die GF allen Mitarbeitern der Zweigstelle mit dass sich die wirtschaftliche Situation dramatisch gebessert habe und keine Betriebsschließung mehr erforderlich sei. Es ganz normal weiter. Seit Heute wird dort ganz normal gearbeitet als wäre nichts gewesen.

Meine Fragen

  1. müssen neue Arbeitsberträge geschlossen werden oder reicht es die Kündigungen einfach zu "zerreissen?"
  2. ist der BR nun aufgelöst und muss neue gewählt werden, oder ist er mit sofortiger Wirkung wieder im Dienst. Inzwischen sind unter 20 Mitarbeiter in der Zweigstelle beschäftigt also nur noch ein BR Mitglied.

Für Eure Hilfe dankt im voraus

Kathrin

4.69504

Community-Antworten (4)

W
w-j-l

16.02.2009 um 13:44 Uhr

Wenn die Kündigungsfristen noch nicht ausgelaufen waren, dann sollte eigentlich alles weitergehen wir zuvor.

L
Lotte

16.02.2009 um 13:53 Uhr

Kathrin, auch der BR besteht bis zur Neuwahl weiterhin aus 3 Mitgliedern

P
paula

16.02.2009 um 14:13 Uhr

Eine Kündigungsrücknahme kann rein rechtlich gesehen nicht einseitig vom AG erklärt werden. Es ist die Zustimmung des AN notwendig. Aber das sollte doch wohl kein Problem sein, oder?

J
Joachim_N

16.02.2009 um 16:05 Uhr

Wenn hier noch kein Mitarbeiter eine neue Stelle hat sollte das kein Problem sein.

Aber ein paar Fragen hab ich noch: Gab es einen Sozialplan, nachdem die Mitarbeiter Anspruch auf Leistungenhaben? Wurde ein Interessnesausgleich abgeschlossen, und können daraus Anspüche auf Versetzung entstanden sein?

Solche Ansprüche werden durch das zurück des Arbeitgebers nicht einfach aufgehoben.

Ein Mitarbeiter, der auf Grund der Kündigung andersweitig geplant hat und Anspruch auf Leistungen hat verliert diese ja nun nicht automatisch.

WAs ist mit Mitarbeitern, die auf Grund von Regelungen aus dem Interessensausgleich mit einer Anstellung im Hauptbetrieb gerechnet haben, und ihren Umzug bereits geplant haben?

Gruß Joachim

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