Massenentlassungen - Befristete Verträge
Was bedeutet im Kündigungsschutzgesetz §17 ......innerhalb von 30 Tagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom AG veranlaßt werden. Was sind andere Beendigungen. Zählen darunter auch befristete Verträge?
Bin wie immer für jeden Tip offen Antrial
Community-Antworten (1)
30.01.2009 um 10:56 Uhr
Einfache Frage - komplizierte Antwort.
Der Satz "... die vom AG veranlaßt werden" führt in den Kommentierungen (z.B. Kittner/Däubler/Zwanziger KSchR) zu §17 zu einer langen Kette von "Zählt nicht zu den anzeigepflichtigen Entlassungen, es sei denn (der AG hat die Finger mit drin)"
z.B. Aufhebungsvertrag ist nicht anzeigepflichtig, Erfolgt der Abschluss desselben jedoch unter dem Eindruck einer vom AG beabsichtigten Kündigung, gilt er als anzeigepflichtig.
Richtig konfus wird es bei befristeten Verträgen:
Beendigung des Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf (typischerweise befristete Verträge) sind nicht anzeigepflichtig. Die Befristung darf aber nicht gerade zu dem Zweck gewählt worden sein, um den Kündigungsschutz zu umgehen.
Danke aber auch - weise doch mal nach, das das so ist! Wir wissen zwar alle, dass viele befristungen nur deshalb geschlossen worden sind um sich 2 Jahre lang aus dem Kündigungsschutz herauszustehlen, aber beweisen? SARKASMUS ON : Da könnte man auch versuchen zu beweisen, das Leiharbeiter nur die Arbeitslosenstatistik beschönigen und anderen AN die Arbeitsplätze wegnehmen. SARKASMUS OFF
Kurz: Alles was nicht ausdrücklich eine Kündigung des AG ist, ist nicht anzeigepflichtig. Kann man nachweisen, das alle anderen Formen der Beendigung nur deshalb zustande gekommen sind, weil andernfalls der AG ohnehin gekündigt hätte, dann ist es anzeigepflichtig.
Viel Spass noch.
PS: Alle Zitate nicht wortwörtlich sondern sinngemäß wiedergegeben.
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