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Wirtschaftsausschuss/Märchenstunde - Was sollten oder müssen wir für Daten und Zahlen verlangen?

K
Klaus65
Nov 2016 bearbeitet

Guten Abend, wir arbeiten in einer 1000 "Mann" starken Firma und haben somit auch einen Wirtschaftsausschuss. Unser AG jault ständig rum, dass wir Minus schreiben, obwohl wir so mit Aufträgen zugeschüttet werden, dass das vorhandene Personal gar nicht ausreicht, um die Arbeit abzufangen. Es wurden auch schon entsprechende Seminare besucht, die helfen uns aber irgendwie nicht weiter. Da wir gerade vor Neuwahlen stehen, können wir erst mal keine neuen Seminare besuchen. Im Grunde kann uns der Chef ja vorlegen was er will, woher sollen wir wissen oder prüfen, ob es auch stimmt? Was sollten oder müssen wir für Daten und Zahlen verlangen?

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Community-Antworten (4)

D
DonJohnson

28.01.2009 um 19:45 Uhr

Hmmm gute Frage...

ALLE!!! Bestimmt einen Wirtschaftsprüfer, wenn es sich um eine GmbH handelt wovon ich ausgehen kann, schaut mal bei EBANZ rein, wenn euer Betrieb da nciht gelistet ist, fragt warum... usw

K
Kölner

28.01.2009 um 22:46 Uhr

@Don Johnson Was soll denn der 'Wirtschaftsprüfer' verrichten? Und warum soll der AG diesen zahlen?

@Klaus65 Der Hinweis auf den elektr. Bundesanzeiger ist schon gut. Erfahrungsgemäß ist allerdings gerade mal mit der Bilanz von 2007 (also von vor über 12 Monaten) dort zu rechnen. Das gibt eine grundsätzliche Aussage zur Tendenz - aber mehr auch nicht.

Nun, was würde man so auf Anhieb verlangen können? ...ich würde den Wirtschaftsplan für 2009 verlangen. ...den 5 Jahresplan auch. ...Wie wäre es zudem mit dem monatlichen Soll/Ist Plan? ...und erst das HRM; da sollten im Sinne des § 92 BetrVG mal Aussagen her ...

Es gibt alle möglichen Fragen. Also, was soll Dich interessieren?

K
kallinrw

28.01.2009 um 23:39 Uhr

@ Klaus65,

Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses durch den Unternehmer

Damit der Wirtschaftsausschuss seine Aufgaben erfüllen kann, hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss so rechtzeitig und so umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens zu unterrichten, dass der Wirtschaftsausschuss sich aufgrund dieser Mitteilungen ein genaues, zutreffendes und vollständiges Bild über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens machen kann.

Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich nicht allein auf die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens, sondern verlangt auch weitergehend die Darlegung der Auswirkungen auf die Personalplanung, z. B. bei der Notwendigkeit eines Personalabbaus.

Die Unterrichtungspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage notwendiger Unterlagen sind eingeschränkt, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden (§ 106 Abs. 2 BetrVG).

Begriff der wirtschaftlichen Angelegenheiten

Der Wirtschaftsausschuss ist über alle wesentlichen wirtschaftlichen Angelegenheiten , die die Interessen der Arbeitnehmer berühren können, vom Unternehmer unaufgefordert zu unterrichten. Was im Einzelnen zu den wesentlichen wirtschaftlichen Angelegenheiten gehört, ist in § 106 Abs. 3 BetrVG beispielhaft (nicht abschließend!) aufgeführt:

Die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens

Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere

Verluste, Gewinne, Risikolage, Kreditschwierigkeiten, Versorgungslage mit Roh- und Betriebsstoffen, Preisgestaltung und deren Kalkulationsgrundlagen, Außenstände, steuerliche Belastung, soziale Aufwendungen, konjunkturelle Entwicklung, Konkurrenzsituation, wirtschaftliche Entwicklung der Branche, Situation der Exportmärkte und Wechselkurse, Auftragsbestand, Liquidität und monatliche Erfolgsrechnung (BAG, Beschluss v. 17.9.1991, 1 ABR 74/90), beabsichtigte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Kosten, die die Arbeitgeberin zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung aufgewendet hat (LAG Hamm, Beschluss v. 18.7.2007, 10 TaBV 71/07).

Erläuterung des Jahresabschlusses

Der Unternehmer hat dem Wirtschaftsausschuss in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Betriebsrat den Jahresabschluss gemäß § 108 Abs. 5 BetrVG zu erläutern. Unter Jahresabschluss sind nach dem HGB die Jahresbilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung zu verstehen

Vorzulegende Unterlagen

Nach § 106 Abs. 2 BetrVG sind dem Wirtschaftsausschuss auch Unterlagen vorzulegen, soweit diese zum besseren Verständnis erforderlich sind.

Als Unterlagen kommen alle der unternehmerischen Planung und Entscheidung zugrunde liegenden Materialien in Betracht, wie z. B. Berichte, Pläne, Schaubilder, Gutachten, Bedarfsanalysen, Organisationsmodelle, Rentabilitätsberechnungen, Auftrags-, Produktions- und Verkaufsstatistiken, Bilanzen und Bilanzanalysen, Pläne über den Erwerb und Verkauf von Beteiligungen, Wirtschaftsprüferbericht monatliche Gegenüberstellungen der Plan- und Ist-Zahlen zur Diskussion von Zukunftsperspektiven, Marktanalysen,monatliche Erfolgsrechnungen über Umsätze, Handelsspanne und die verursachten und kalkulatorisch zurechenbaren Kosten einer Filiale

Rechtzeitige Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses

Damit der Wirtschaftsausschuss seine Aufgaben in befriedigender Weise erfüllen kann, hat der Unternehmer ihn rechtzeitig zu unterrichten.

Rechtzeitig bedeutet, dass die Unterrichtung erfolgt sein muss, bevor die betreffende Angelegenheit vom Unternehmer entschieden wird. Das Gebot der Rechtzeitigkeit steht unter dem Druck der Sanktionsnorm des § 121 Abs. 1 BetrVG. Die verspätete Unterrichtung kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.

Streit über die Unterrichtungspflicht

In § 109 BetrVG ist das Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wirtschaftsausschuss und dem Unternehmer geregelt. Da in zahlreichen Fällen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berührt werden können, hat sich der Gesetzgeber für eine Primärzuständigkeit der Einigungsstelle entschieden.

DAH
Der alte Heini

29.01.2009 um 13:02 Uhr

Klaus65 Die Vorschläge sind doch alle toll, aber wer vom BR kann das lesen. Hierfür gibt es spezielle Seminare, die zumindest ein Teil der WA Mitglieder besuchen sollten. Ich könnte zu diesen Thema ein Posse schreiben, wie ein GF zu seinem vergnügen den WA immer wieder vera..... hat.

Deshalb kann ich nur raten, erst die Seminare besuchen und dann die entsprechenden Unterlagen anfordern. Denn dann weiß der WA auch selbst, welche Unterlagen er benötigt.

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