Verlängerung der Probezeit um 4 Monate?!
Sehr geehrte Kolleg*innen,
bevor ich zu meiner Frage komme erst einmal die Faktenlage. Eine Kollegin bei uns hat einen Festvertrag am 01.08.2019 mit 6 monatiger Probezeit unterschrieben. Nun fiel unsrem Leitungspersonal ein das sie sich immer noch nicht sicher sind bzgl. der Arbeitsleistung der o.g. Kollegin und haben ihr eine Verlängerung der Probezeit um 4 Monate aufgeschwatzt, sie hat diese Änderung unterschrieben. Nun meine Fragen.
- Ist das nicht ein Verstoß gegen § 622 BGB?
- Muß da nicht, auch wenn es ein Verstoß gegen den § 622 BGB ist, eine Änderungsmeldung zum bestehenden Arbeitsvertrag her?
- Wenn o.g. zutrifft haben wir die Möglichkeit der Änderung nicht zuzustimmen bzw. Widerspruch einzulegen, aber was haben wir sonst für Möglichkeiten als Br in dieser Sache? Ich verweise auf § 80 BetrVerf.G Allgemeine Aufgaben.
Vielen Dank
Community-Antworten (8)
11.02.2020 um 21:19 Uhr
Die Verlängerung der Probezeit durch den ArbG hat keinen rechtlichen Bestand. Im Falle einer Kündigung in der "verlängerten Probezeit" ist diese unwirksam. Die Probezeit beträgt in den allermeisten Fällen jedoch sechs Monate. Ist diese Zeitspanne vorbei, entfristet sich der Arbeitsvertrag automatisch. Laut § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf die Probezeit eine Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Da bei der Kollegin die Probezeit abgelaufen ist, hat sie eine Festanstellung.
11.02.2020 um 22:48 Uhr
"Da bei der Kollegin die Probezeit abgelaufen ist, hat sie eine Festanstellung."
Die hatte Sie vorher auch schon:
"Eine Kollegin bei uns hat einen Festvertrag am 01.08.2019 mit 6 monatiger Probezeit unterschrieben."
12.02.2020 um 09:05 Uhr
"Ist diese Zeitspanne vorbei, entfristet sich der Arbeitsvertrag automatisch." Entfristung hat mit der Probezeit nichts zu tun!
12.02.2020 um 11:27 Uhr
Zuallererst müsste man ja verstehen, was die Kollegin überhaupt für einen Vertrag hat.
Hat sie einen unbefristeten Vertrag mit 6 monatiger Probezeit? Dann sollte einem das Ganze ziemlich wurscht sein, weil (ausreichende Betriebsgröße vorausgesetzt) nach 6 Monaten das Kündigungsschutzgesetz wirkt.
Sollte sie hingegen einen Vertrag haben der vorerst auf die Probezeit befristet ist (und automatisch mit Ende der Befristung in einen unbefristeten Vertrag gewandelt wird), dann dürfte diese Probezeitverlängerung in der Regel zulässig sein.
12.02.2020 um 18:20 Uhr
Fakt ist, die Verlängerung der Probezeit bewirkt nichts. Länger als 6 Monate geht nicht. Sie kann alles unterschreiben, wenn der AG sie kündigen will greift der volle Kündigungsschutz.
13.02.2020 um 01:31 Uhr
Vielen Dank für Eure Antworten die mir weitergeholfen haben.
13.02.2020 um 01:34 Uhr
"Fakt ist, die Verlängerung der Probezeit bewirkt nichts. Länger als 6 Monate geht nicht. Sie kann alles unterschreiben, wenn der AG sie kündigen will greift der volle Kündigungsschutz."
Das stimmt nicht wenn es sich um einen auf die Probezeit befristeten Vertrag handelt!
13.02.2020 um 05:46 Uhr
https://www.experto.de/businesstipps/probezeitvereinbarung-nur-bei-arbeitsbeginn.html Damit sollte die Frage geklärt sein.
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