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Gründung neue Abteilung - Kann der § 87 (1) BetrVG angewendet werden?

A
akao
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Betrieb soll eine neue Abteilung gegründet werden. Unter welchem BetrVG Paragraph läuft der Film ab? Kann der 87 (1) angewendet werden? Die Stelle des Abteilungsleiters will der AG intern ausschreiben, das geht auch in Ordnung.

Gruß und Dank für eine Antwort akao

7.12003

Community-Antworten (3)

R
Rotimker

19.01.2009 um 19:20 Uhr

Schaue mal § 90 an. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung

  1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,

  2. von technischen Anlagen,

3.von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder

  1. der Arbeitsplätze rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.

(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.

A
akao

20.01.2009 um 00:14 Uhr

Hallo Rotimker, danke für deine Antwort. Es ist so dass wir verschieden Projekte als Ingenieursleistung abarbeiten. Neben den bestehenden soll nun eine neue Abteilung entstehen, also in der Hierarchie unter der techn. Leitung sind die Abteilungen gleichrangig. Der AG hat sogar unsere Zustimmung beantragt, wir sind nicht sicher ob er das überhaupt muss.

RW
rainer w

20.01.2009 um 03:16 Uhr

akao Auch §§ 92 und 92a BetrVG nicht zu vergessen.

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