Erstellt am 09.01.2009 um 11:57 Uhr von pirat
@knöpfchen,
das Zauberwort ist Restmandat...
§ 21 b BetrVG,
"Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat solange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist."
Grundsätze und Grenzen,
http://www.meyer-koering.de/de/aktuell/nachtraegliche-aenderung-eines-sozialplans-restmandat-des-betriebsrats.html