Erstellt am 22.12.2008 um 14:16 Uhr von frager1
Dieses Thema war schon einaml am 18.12. dran. :-(((
http://www.betriebsrat.com/index.php?purl=/showquestion.html&qid=26438&qpage=1&nav=theme&theme=&keyword=&wikiarticle=
Passive Phase: nicht wahlberechtigt!
Aktive (Ansparphase): wahlberechtigt!
BAG macht es möglich...
Antwort 2 Erstellt am 18.12.2008 - 12:11 Uhr von Kölner
Zur Ergänzung der Antwort von Kölner
FAQ zur Wahl
http://www.dgb.de/themen/mitbestimmung/betriebsverfassung/faq/index_html
Können Beschäftigte in Altersteilzeit in der Freistellungsphase wählen (aktives Wahlrecht) und gewählt werden (passives Wahlrecht)?
Nein. In einem Beschluss vom 16.04.03 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass dann, wenn in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindliche Arbeitnehmer nicht mehr in den Betrieb zurückkehren (können), durch das Ende ihrer aktiven Tätigkeit die erforderliche tatsächliche Beziehung zum Betrieb und mit ihr ihre Betriebszugehörigkeit endet. Die Betriebszugehörigkeit ist jedoch die Voraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht.
Erstellt am 22.12.2008 um 16:17 Uhr von peanuts
Sollte man nicht zunächst einmal erfragen, welche Form der Vorruhestandsregelung praktiziert wird?
So gibt es zur Altersteilzeit im Blockmodell durchaus Alternativen und dann?
Erstellt am 23.12.2008 um 12:01 Uhr von krawalliese
An peanuts!
Ich habe mir aus dem Text von frager1 den Part rausgezogen:"nicht mehr in den Betrieb zurückkehren (können)". Demnach können die Vorruheständler nicht mitwählen