Erstellt am 27.01.2020 um 18:01 Uhr von seehas
§ 13 BetrVG
(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
....
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
…
Ihr müsst einen neuen BR wählen. Die vorgeschriebene Zahl ist 5, ihr seid noch 4.
Erstellt am 27.01.2020 um 22:13 Uhr von celestro
"Können die restlichen 4 den BR weiter betreiben oder muss nun auf 3 gekürzt werden?"
Kommt darauf an. Mit 3 BRM geht es auf keinen Fall weiter. Und die 4 können lediglich dann weiter machen, wenn ...
"Aufgrund von Schwangerschaf möchte nun eine austreten."
das beim "Wunsch" bleibt. Wenn Sie also nun doch nicht austritt, ist Sie einfach verhindert und der BR kann mit 4 Personen weiter machen. Tritt Sie aber "wirklich" aus, sind wie seehas schon richtig sagte, Neuwahlen einzuleiten.
Erstellt am 29.01.2020 um 08:22 Uhr von Sieber
Danke für die schnellen Antworten.
Wir hätten eine Kollegin die sich zur Kandidatur aufstellen lassen würde. Müssen nun alle nochmal aufgestellt werden und eine Wahl abgehalten werden oder können wir nur die eine Kollegin aufstellen?
Bei einer kompletten Neuwahl würde sich ja auch die Amtszeit verlängern oder?
Erstellt am 29.01.2020 um 08:31 Uhr von moreno
Bei einer kompletten Neuwahl würde sich ja auch die Amtszeit verlängern oder? ..nur wenn die Amtszeit des neuen BRs unter einem Jahr liegen würde. Also bei Euch nicht!
Erstellt am 29.01.2020 um 09:53 Uhr von celestro
"Müssen nun alle nochmal aufgestellt werden und eine Wahl abgehalten werden"
Ja!
"oder können wir nur die eine Kollegin aufstellen?"
Nein!