Erstellt am 08.12.2008 um 10:05 Uhr von Mona-Lisa
@Hase99,
nein! Die GO (was ist denn da zu regeln, was nicht das BetrVG schon macht?) ist nur dem Gremium zugänglich, ihr braucht sie auch nicht zu veröffentlichen!
§ 36 BetrVG, - III. Erlass und Wirkung der Geschäftsordnung
lies dir mal die einschlägigen Kommentierungen durch.
Erstellt am 08.12.2008 um 10:18 Uhr von frager1
@Mona-Lisa + @Hase99
im § 36 BetrVG, - III. Erlass und Wirkung der Geschäftsordnung steht in der Kommentierung aber auch:...
Die Aushändigung von Teilen der Geschäftsordnung kann zweckmäßig sein, soweit es für die Zusammenarbeit notwendig ist (Fitting, a. a. O.; HSWG, a. a. O.; weiter gehend Bopp, S. 158; GK-Raab, a. a. O., die eine entsprechende Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 annehmen)
BetrVG § 2 ...Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll zusammen.
Also, es kommt darauf an, was in der GO des BR geregelt wird.
* Haben die Regelungen der GO Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem AG?
Regelungen welche nur das interne Umgehen im BR-Gremium betrifft, geht den AG nichts an.
Erstellt am 08.12.2008 um 10:31 Uhr von Mona-Lisa
@frager1,
"Unser Geschäftsführer hat sich beklagt, dass er die Inhalte nicht kennt."
Zitat Hase99!
Ich lese das so, dass der Geschäftsführer die komplette GO verlangt.
"Eine Bekanntmachung der Geschäftsordnung ist nicht erforderlich. Sie braucht auch dem AG nicht mitgeteilt zu werden"
§ 36 BetrVG - III. Erlass und Wirkung der Geschäftsordnung, RN. 8 im DKK
Das einzige was für den GF von Interesse ist, ist der Ansprechpartner, wenn der BRV samt Stellvertreter mal tatsächlich nicht zu "greifen" ist.
Und dafür genügt eine schriftliche Mitteilung an ihn. Wobei ich doch noch bemerken muss, dass dafür auch keine GO notwendig ist!
Und was könnte noch in eine GO geregelt sein?
Wer den Kaffee für die nächste Sitzung braut?
Erstellt am 08.12.2008 um 12:53 Uhr von Fuxx
@Mona
richtige Antwort, 10 Punkte!
Aber was den Kaffee betrifft...Das haben wir in unserer GO vergessen :-(