Mitarbeiter kontrolliert bzw. protokolliert anderen Mitarbeiter
Hallo zusammen, wer hat hier ein paar Antworten bzw. rechtliche Informationen. Mitarbeiter A (Vertrag befristet) Mitarbeiter B
Mitarbeiter B erstellt ein Protokoll über die Arbeitsweise von Mitarbeiter A (30 min. nicht im Büro, verschlafen, früher gegangen, etc.)
In wie fern ist dieses erlaubt bzw. was kann man hier gegen tun. Gibt es irgendwo einen § oder so
Es wird hier intern von einem Mitarbeiter die Leistung geprüft, würde ich hier behaupten. Um vielleicht später zum AG zu gehen und zu erzählen bzw. zu zeigen, wie der Mitarbeiter ist. Damit hier eine Beurteilung stattfinden kann.
Community-Antworten (11)
21.01.2020 um 10:29 Uhr
Was hat verschlafen etc. mit der Arbeitsweise zu tun? Ansonsten wüsste ich erst einmal nicht, wo das reine Aufschreiben der Infos verboten sein sollte.
21.01.2020 um 10:51 Uhr
Dieses Verhalten ist natürlich grenzwertig, aber vermutlich rechtlich nicht zu packen. Getörtes Sozialverhalten ist unangenehm, aber nicht strafbar.
21.01.2020 um 11:04 Uhr
Na könnte mir auch vorstellen, dass der Vorgesetzte von Kollege B gesagt hat er solle doch mal schauen ob der Kollege A zuverlässig ist. Verschlafen, zu spät kommen und nicht am Arbeitsplatz sein, sollte man, sich grade bei einem befristeten Vertrag, vielleicht nicht sooft leisten :-)
21.01.2020 um 11:32 Uhr
Vielleicht § 26 Abs. 7 BDSG. Man müsste also nach der zuvor feststehenden "Zweckbestimmung" fragen usw.
21.01.2020 um 11:39 Uhr
dürfte nicht anzuwenden sein, solange hier ein Kollege die Daten aufzeichnet.
21.01.2020 um 12:01 Uhr
Tut er dies im Auftrag des AG aus einem begründeten Verdacht, so ist es zulässig. Tut er dies zum Privatvergnügen, so wäre zu prüfen ob es sich hier um Mobbing handelt, oder ob der "Überwacher" evtl. sogar ein sog. "Intellektuell retardierter Stalker" ist.
21.01.2020 um 15:45 Uhr
Überwachung am Arbeitsplatz: Betriebsrat kann entscheidend mitreden
Ob Videoüberwachung, privater Mail-Verkehr oder Arbeitszeiterfassung: Gibt es in dem betreffenden Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser in die Praxis der Unternehmensleitung mit einbezogen werden und möglichen Überwachungsmechanismen zustimmen. Das regelt § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes.
21.01.2020 um 18:26 Uhr
Die Mitbestimmung des BRs ist aber auf die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen beschränkt. Papier und Kugelschreiber gehören wohl eher nicht dazu. Ich glaube, dass die Aufzeichnung personenbezogener Daten nach BDSG unzulässig ist.
21.01.2020 um 18:43 Uhr
"Ich glaube, dass die Aufzeichnung personenbezogener Daten nach BDSG unzulässig ist."
Das heißt, wenn mein Kollege Klaus morgen Kuchen mitbringt und ich frage "Wieso?" dann darf ich mir aufgrund der Antwort "ich hatte am Montag Geburtstag" keinen Zettel schreiben: "Klaus Müller" (personenbezogenes Datum) Geburtstag 20.01.1955 (personenbezogenes Datum) , richtig?
21.01.2020 um 19:22 Uhr
celestro, keine Ahnung. Deshalb habe ich: "ich glaube" geschrieben." Es kann sein, dass du die Zustimmung des Betroffenen brauchst. In Arnes Fall geht es auch um die Aufzeichnung von Arbeitszeiten. Diese sind sicher personenbezogene Daten. Das der Arbeitgeber diese Daten erheben darf oder auch muss kann ja nicht bedeuten, dass es jeder andere auch darf. Bleibt noch die Frage ob das BDSG nur die elektronische Erfassung regelt.
21.01.2020 um 19:39 Uhr
Ich denke mal das der §53 BDSG vor 2 Jahren geändert oder Novelliert wurde. Demnach dürfte handschriftliche Aufzeichnungen nicht unter einem Verbot liegen. Frage wäre dann nur wenn diese Aufzeichnungen weitergeleitet- und dann verarbeitet werden.
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