Erstellt am 28.11.2008 um 21:39 Uhr von Bärbel1
Sofern das gewählte BR-Miglied und das verbleibende Ersatzmitglied ihre Mandate nicht niederlegen kann/darf nicht neu gewählt wrden, § 13 III BetrVG Wahlen außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums.
Sinken der Zahl der Betriebsratsmitglieder
Kann im BR die nach § 9 vorgesehene Zahl der Mitglieder auch nach dem Nachrücken von Ersatzmitgliedern nicht mehr erreicht werden bzw. stehen Ersatzmitglieder nicht mehr zur Verfügung, hat Neuwahl zu erfolgen. Auf die Ersatzmitglieder muss allerdings so lange zurückgegriffen werden, bis sämtliche Vorschlagslisten erschöpft sind.
Soweit das Gesetz von der »vorgeschriebenen Zahl der BR-Mitglieder« spricht, meint es die sich an der Belegschaftszahl orientierende Größe des BR nach § 9. Diese Zahl ergibt sich aus dem Wahlausschreiben. Ist irrtümlich eine zu hohe oder zu geringe Zahl von BR-Mitgliedern im Wahlausschreiben angegeben und danach gewählt worden, ist sie – wenn die Wahl nicht angefochten wurde – maßgebend.
§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person
In euerm Fall war das vermute ich 1:
Hier wäre es sinnvoll gewesen, wenn die BR-Liste mehr Kandidaten gehabt hätte.
Erstellt am 29.11.2008 um 01:31 Uhr von Lucie
Hallo Bärbel,
Deine Antwort ist super ausführlich und hat mir wirklich richtig weitergeholfen. Vielen herzlichen Dank. LG Lucie
Erstellt am 29.11.2008 um 08:14 Uhr von DonJohnson
Durch Krankheit ist man im übrigen nicht automatisch Betriebsratsarbeitsunfähig.