Erstellt am 26.11.2008 um 09:30 Uhr von frager1
Schaue einmal in den § 103 Abs.3 BetrVG
Erstellt am 26.11.2008 um 11:08 Uhr von Dr.House
Hallo Seewolf und frager1,
ich denke nicht, daß der § 103 Abs.3 BetrVG hier Anwendung findet. Der bezieht sich auf Versetzungen.
Ich denke da eher an einen Betriebsübergang § 613a BGB.
Gruß Dr.House
Erstellt am 26.11.2008 um 11:25 Uhr von Seewolf
Hallo Dr. House
kann der BR eigentlich diese Ausgliederung verhindern bzw. hat er Mitspracherecht?
Was ist mit dem Ersatzmitglied??
Danke
Seewolf
Erstellt am 26.11.2008 um 12:58 Uhr von Dr.House
Seewolf,
verhindern - nein
Informationsrecht - ja
Wenn die Ladung damals ordnungsgemäß war, müßte das Gleiche gelten wie bei BR-Mitgliedern.
Google mal "Betriebsübergang".
Ich melde mich später noch mal, haben jetzt BR-sitzung.
Gruß Dr.House
Erstellt am 26.11.2008 um 14:54 Uhr von RAKO
Sowohl §613a BGB als auch §103 BetrVG sind goldrichtig.
Kette der Ereignisse:
- Mitteilung des Übergang des Arbeitsverhältnisses in ein neues Unternehmen (Betriebsübergang §613a (5) BGB)
- Innerhalb eines Monats Widerspruch des AN gegen diesen Betriebsübergang (§613a (6) BGB)
- Folge: Kein Übergang
- Folge: Auflösung der Abteilung in der alten Firma - AN ist überflüssig - betriebsbedingte Kündigung.
- Beteiligungsverfahren nach §102 bzgl. des AN mit Folge §103 wegen Amtsträger
- Ablehnung der Kündigung durch den BR.
- Alles weitere wahrscheinlich vor Gericht....
Und damit fangen die eigentlichen Probleme erst an.
- Der Arbeitsplatz des BR-Ersatzmitgliedes ist aufgelöst -> Weiterbeschäftigung?
- Der Kündigungsschutz endet irgendwann - sofern das Ersatzmitglied nicht ständig gebraucht wird eher eher als später.
- Auch die richterliche Überprüfung ist hier eher unsicher. §103 soll vor allem verhindern, dass der BR als Gremium durch Verlust seiner Mitglieder destabilisiert wird. Das ist mit Sicherheit nicht der Fall, wenn die Sache a) ein Ersatzmitglied betrifft und b) ausreichend Ersatzmitglieder vorhanden sind. Ist der betroffenen Kollege das einzige Ersatzmitglied, sieht die Sache wieder etwas anders aus.
Wollt Ihr Euch das wirklich antun ?
Versucht die Sache lieber friedlich zu regeln - Vielleicht will ja ein Kollege tauschen ?
Erstellt am 26.11.2008 um 16:03 Uhr von Seewolf
eins würde uns noch interessieren
muss der alteAG den MA kündigen bevor sie woanders anfangen??
Seewolf
Erstellt am 27.11.2008 um 10:04 Uhr von Dr.House
Seewolf,
wenn es ein Betr.übergang nach § 613a BGB ist, bedarf es keiner Kündigung.
Es gibt also auch K E I N E neuen Arbeitsverträge. Der neue AG übernimmt die betroffenen AN für ein Jahr zu gleichen Bedingungen wie bisher.
Die MA sollten keine neuen Arbeitsverträge unterschreiben, es sei denn die Bedingungen sind viel besser als im bisherigen Vertrag(sind sie meistens nicht).
Aber auch solche "günstigeren" Verträge sollten die Arbeitnehmer prüfen lassen.
Wichtig wäre für Euch die Hinzuziehung einer zuständigen Gewerkschaft, evtl. auch Anwalt.
Unser AG war damals beim BÜ so fies, daß wir die Hinzuziehung eines Anwaltes beschlossen haben. Dieser hat uns dann vor Gericht vertreten.
Ohne ihn hätten wir es damals wohl nicht geschafft, denn die AG haben auch gute Anwälte, die genau wissen wo Betriebsräte manchmal Fehler machen. Dort greifen sie an. Da kannst Du 10 mal Recht haben, trotzdem verlierst Du bei Gericht.
Noch mal: Beratung halte ich für notwendig.
Gruß Dr.House
Erstellt am 27.11.2008 um 15:29 Uhr von Seewolf
@ Dr. House
vielen vielen Danke für die tollen Antworten. Habe das Geühl bist schon lange im Geschäft.
Also nochmal vielen Dank hat uns sehr geholfen
Seewolf
Erstellt am 28.11.2008 um 13:54 Uhr von Dr.House
Seewolf,
haben auch einen Betriebsübergang hinter uns und meine Abteilung wurde ausgegliedert. Ich habe wiedersprochen und mußte in eine andere Abteilung.
Es hat mich viele Nerven gekostet, denn die Verhandlungen mit dem AG waren schwierig. Aber ich habe es geschafft. Der AG wär mich als BR-mitglied am liebsten los geworden.
Wenn Du noch Fragen hast, dann nur zu.
Gruß Dr.House
Erstellt am 01.12.2008 um 15:19 Uhr von frager1
§ 613a - Widerspruch
§ 103 BetrVG i.V. mit § 15 KSchG
Bundesarbeitsgericht
Wird ein Betriebsratsmitglied in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Übernahme des Betriebsratsmitglieds in eine andere Betriebsabteilung notfalls durch Freikündigen eines geeigneten Arbeitsplatzes sicherzustellen.
Dieses findet auch auf Ersatzmitglieder Anwenung sofern sie wegen aktiver BR-Mandatsausübung unter den § 15 KSchG fallen. (für 1 Jahr nach letzter Mandatswahrnehmung)
§ 15 KSchG
Unzulässigkeit der Kündigung
Das einzige "ungeschickte" wäre, dass ggf. dann ein nicht besonders Kündigungsgeschützer AN gekündigt wird.
Sollte der AG auf die Idee kommen, das EBRM für ein Jahr unter zu bringen um so den Auslauf des besonderen Kündigungsschutz abwarten zu können, hat er auch Pech, weil er dann nur noch betriebsbedingt kündigen könnte und dann aber eine Sozialauswahl durchführen müsste. Weiter gehe ich davon aus, dass dieses EBRM im laufe des JAhres immer mal wieder nachrücken müsste, ggf. wegen EU eines BRM
Erstellt am 17.12.2008 um 19:09 Uhr von Eftichia
Hallo Frager1,
Bundesarbeitsgericht
Wird ein Betriebsratsmitglied in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Übernahme des Betriebsratsmitglieds in eine andere Betriebsabteilung notfalls durch Freikündigen eines geeigneten Arbeitsplatzes sicherzustellen.
Hast Du auch das Aktenzeichen zu diesem BAG Urteil oder den Link ? Bin von bevorstehendem 613a betr. BR Mitglied
Danke !