BR-Mitglied und Kündigungsschutz - Das BR Mitglied möchte nicht in die neue Firma mit übergehen?
Hallo, wir haben ein Betriebsratsmitglied dessen Abteilung outgesourct werden soll. Das BR Mitglied möchte aber nicht in die neue Firma mit übergehen. Welche Möglichkeiten gibt es hier?
Community-Antworten (4)
12.11.2008 um 08:51 Uhr
Bis jetzt klingt es nach einer Betriebsänderung.
danach hättet ihr zum einen eine Handhabe nach § 111 BtrVG. Bei einer Betriebsänderung hat der AG euch rechtzeitig und umfassend zu Informieren und ihr habt Beratungsrecht. Zudem könnt ihr bei einer Betriebsänderung einen Sozialplan, Interessen- bzw Nachteilausgleich mit den AG vereinbaren. Es werden ja sicherlich mehrere AN betroffen sein und nicht nur euer BR.
Außerden scheint es ein Betriebsübergang zu sein. Da könnte der 613a BGB helfen. Da müssen daber die betroffenen AN einzeln vors Arbeitsgericht gehen.
Ihr könnt den Betriebspbergang höchst wahrscheinlich nicht verhindern. Also in der neunen, outgesourcten Firma sofort einen BR gründen. Und dann mit dem BR der Stammfirma einen GBR.
Ihr solltet so schnell wie möglich Das Grundseminar BR4, das jedem BRM zusteht, besuchen. Da geht es genau um diese Problematik.
12.11.2008 um 11:00 Uhr
@Magenta
ich empfehle den Besuch dieses Seminars auch Dir!
Selbst wenn es eine Betriebsänderung für das BRM sein sollte so ergeben sich hieraus keine Handlungsoptionen für das einzelne BRM. Ob überhaupt eine Betriebsänderung vorliegt ist nach den Kriterien des § 111 zu überprüfen.
Vermutlich sprichst Du von einem Betriebsübergang. Danach ist der MA zu informieren und hat ein Widerspruchsrecht. Hier hat das BAG auch die Rechtssprechung zu der Sozialauswahl nach erfolgtem Widerspruch geändert. Die früherer Beschränkung in der Sozialauswahl ist weggefallen. Falls der AG mit einer Kündigung arbeiten möchte gelten für BRM ja auch noch die besonderen Vorschriften des § 103 BetrVG.
12.11.2008 um 18:38 Uhr
@ paula
Ich habe nicht geschrieben, dass sich durch eine Betriebsänderung spezielle Handlungsoptionen für ein einzelnes BRM ergeben, sondern dass der BR bei einer Betriebsänderung - wie im Falle einer Betriebsspaltung - ein Fall für dem § 111 BtrVG vorliegt.
Zusätzlich erfüllt der Vorgang des Outsorcing bei diesem Fall vermutlich auch die Kriterien des Betriebsübergangs.
Doch für die BR-Arbeit ist der Betriebsübergang relevant. Ist der BR rechtzeitig in der Planungsphase umfassend infoemiert worden? Hat der BR püfen können, ob sich durch das Outsorcing erhebliche nachteile für einen wesentlichen Teil der Belegschaft bedeutet? Betrifft das Outsorcing einen wesentlichen Teil des Betriebes?
12.11.2008 um 20:38 Uhr
Hallo cb1300,
das BRM muß nach Info durch den AG innerhalb von 4 Wochen dem Übergang wiedersprechen(am besten schriftlich) mit Hinweis auf die Weiterbeschäftigung im Unternehmen. Er soll aber vorher überprüfen, ob es einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen gibt, auf dem er eingesetzt werden kann und will. Wenn nicht, sollte man sich den Wiederspruch genau überlegen, denn er kann nur in beiderseitigem Einverständnis zurückgenommen werden. Gibt es keinen Arbeitsplatz im Unternehmen, auf dem das BRM eingesetzt werden kann, kann der AG auch ihm kündigen. Ich habe es selbst durchgemacht und arbeite nun in einer anderen Abteilung, denn meine gesamte Abt. wurde ausgegliedert.
Gruß Dr.House
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