Stellung des Betriebsrats in der Hierarchie
Hallo zusammen, ich habe eine Frage zur Stellung des Betriebsrats in der betrieblichen Hierarchie. Der Betriebsrat als Organ ist niemandem unterstellt, denn das würde mit dem Sinn des Betriebsrats nicht konform laufen. Aber wie ist das mit dem freigestellten Vorsitzenden? Der Geschäftsführer unseres Unternehmens ist der festen Überzeugung, dass der Vorsitzende ihm unterstellt ist. Er ist der Meinung das er z.B. in Sachen Arbeitszeit und Lage des Urlaubs der Vorgesetzte des Vorsitzenden ist. Kann mir jemand Tipps geben, wo ich darüber Text finde?
Gruß Alex
Community-Antworten (9)
11.11.2008 um 21:52 Uhr
So ganz verstehe ich die Frage nciht. Wenn es darum geht, wie Urlaubsansprüche des freigestellten gehändelt werden, nunja, da solltet ihr euch auskennen § 87 Abs 1 Satz 5 BetrVG. Die Arbeitszeit betreffend siehe § 87 Abs 1 Satz 2 BetrVG. Nähere Ausführungen findest du im Kommentar ider was auch immer gut kommt vom Schoof Betriebsratspraxis A bis Z. Der Meinung kann der AG ja sein, aber seine Meinung ist ja nciht automatisch richtig. Oder gibt es bei euch für freigestellte eine BV die dem entgegenwirken? Selbst wenn wäre das egal, da die Wertigkeit des BetrVG höher ist als eine solche BV. Wo genau ist also euer Problem?
11.11.2008 um 22:04 Uhr
Es gibt keine derartige BV. Der § 87 ist schon klar. Es geht einfach darum, das unser Geschäftsführer glaubt der Betriebsrat und der Vorsitzende sind ihm als Abteilung unterstellt. Wie er darauf kommt weiß ich nicht. Er ist eben der typische arrogante Geschäftsführer. Jeder Arbeitnehmer hat einen Vorgesetzten, der wiederum auch einen. Jede Abteilung ist jemandem in der Betriebsorganisation unterstellt. Der Betriebsrat logischerweise nicht. Und auch nicht der Vorsitzende. Der Geschäftsführer meint halt, die Arbeitszeiten des Vorsitzenden sind mit seinem einvernehmen zu gestalten, da er ihm unterstellt ist. Es ergibt sich aus der Funktion des Betriebsrats das das nicht so sein kann, aber wir haben darüber nichts schriftliches gefunden um ihm das auch verständlich zu machen.
11.11.2008 um 22:04 Uhr
@BRneu Urlaub regeltdas Bundesurlaubsgesetz nach §7. Danach haben sich alle zu halten. Was Die Arbeitszeit betrifft ist sie so zu gestalten als wenn der BRV noch seiner Tätigkeit nach geht. Das heißt hatte er eine 38 Std Woche muß er auch 38 Std arbeiten. Es sei denn ihr habt etwas anderes geregelt. Unterstellt ist der BRV sonst keinem.
11.11.2008 um 22:08 Uhr
Ja die Wöchentliche Arbeitszeit ist einzuhalten. Es geht aber um die tägliche Arbeitszeit die dem GF nicht passt, und wo er meint Vorgesetzter zu sein. Die zeitliche Lage des Urlaubs betreffend genauso. Kurz gesagt, von wem muß der Vorsitzende seinen Urlaub genehmigen lassen?
11.11.2008 um 22:12 Uhr
So habe ich es auch verstanden, dann passt doch meine Meinung - selbst bei strittikeiten über die lage des urlaubs eines MA (ebal ob er zufällig freigestelltes BRM ist oder nicht) hat der BR ein MBR. Was Beginn und Ende der zeitlichen Lage der Arbeitszeit angeht, ist es ebenso. Vielleicht sollte das ruhig mal per BV manifestiert werden... wäre doch was - gerade wenn ihr ein Mehrschichtbetrieb seid.
11.11.2008 um 22:25 Uhr
@brneu Was den Urlaub betrift siehe DJ. Was die Arbeitszeit betrifft ich befinde mich gerade auf ein Seminar die die Fragen der Freigestellten BRV und dessen Stellvertreter behandelt. Ihr als BR legt fest wann ihr eure Geschäftszeiten habt und danach stellt ihr die Personen fest die eine Freistellung zu diesen Geschäftszeiten hat. Vergesst auch nicht einen oder besser 2 Stellvertreter mit zu benennen. Wenn der ag dann noch was will kann er sich an die nächst höhere instanz wenden, wenn er denn so viel Geld übrig hat. Glaube mir er weiß genau was er darf oder nicht, er will euch testen.
11.11.2008 um 23:05 Uhr
Danke Rainer. Das mit der eigenständigen Festlegung der Geschäftszeiten wußte ich nciht. Wir werden wohl nie dazu kommen einen Freigestellten zu bekommen, aber diese info ist doch ziemlich wertvoll. Irgendwann kommt sicher nochmals eine solche Frage hier.
11.11.2008 um 23:17 Uhr
@BRneu
innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten kann m.E. das freigestellte BR-M seine BR-Tätigkeit frei ausüben, wann er/sie will; der AG hat keinerlei Weisungsbefungnis, wann ein BR-M BR-Tätigkeit macht! Gesetzliche Grundlage? BetrVG. BR-Tätigkeit ist ein Ehrenamt, das dem Direktionsrecht des AG nicht unterliegt.
In der angehängten Datei findest Du diverse Rechtsgrundlagen.....was zum Stöbern...und überzeugen, für beratungsresistente Geschäftsführer.
http://www.aib-web.de/aib/Ausgabe-10-06/Zusatzinfos/Rechtsstellung_der_Freigestellten._pdf.pdf http://www2.igmetall.de/homepages/recklinghausen/file_uploads/7270.pdf
12.11.2008 um 19:26 Uhr
@ All
Danke für eure Antworten, ihr habt meine Meinung zu dem Thema bestätigt.
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