Erstellt am 04.11.2008 um 16:53 Uhr von khel
@Kira:
Ja, er ist. Siehe §99 BetrVG. Zitat aus Absatz 1:
"...hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; ..."
Merke: vor *jeder* Einstellung oder sonstigen anderen Maßnahme. Ausnahmen sind nicht vorgesehen.
Gruß
khel