Erstellt am 17.10.2008 um 09:00 Uhr von Mona-Lisa
@Tulpe,
wer soll denn der Bevollmächtige sein?
Der Kollege kann ein Betriebsratsmitglied seines Vertrauens beauftragen, in seinem Sinne in die Personalakte Einsicht zu nehmen.
§ 83 BetrVG - II. Einsichtsrecht in Personalakte - 3. Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds
Erstellt am 17.10.2008 um 12:42 Uhr von pit47
Hallo Tulpe,
nach der Kommentierung von Däubler/Kittner/Klebe zum § 83 BetrVG steht am Schluß der Rn 7:
"Die Einsicht ist grundsätzlich durch den AN auszuüben. Der AN kann alledings auch einen Bevollmächtigen, z. B. ein BR-Mitglied, entsenden."
Nach meiner Meinung braucht der Bevollmächtigte kein BR-Mitglied sein.
Erstellt am 17.10.2008 um 13:59 Uhr von Pony
Mal eine ganz naive Frage: Wäre es nicht sinnvoll, wenn der Kollege sich seine Personalakte selbst ansieht? Über Dritte führt doch immer zu Informationsverlusten.
Erstellt am 17.10.2008 um 14:12 Uhr von peanuts
Das Recht auf Einsichtnahme in eine ev. geführte Personalakte steht jedem AN höchstpersönlich und ohne Minderung des Arbeitsentgelts während der Arbeitszeit zu.
Daraus kann KEINE Verpflichtung des AGs abgeleitet werden, bevollmächtigten Dritten (egal ob BRM oder nicht) Einblick in die Personalakte gewähren zu müssen.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der AN verhindert ist und eine schnellstmögliche Einsichtnahme erforderlich ist.