Betriebsratstätigkeit im Krankenstand?
ich soll mit einem BR-Kollegen in ein neu dazu gekauftes Krankenhaus, um dort BR-Wahlen einzuleiten, denn dieses Haus hat keinen BR, hat sich aber schon an uns gewandt und um unser Unterstützung gebeten( wir sind beide KBR-Mitglieder Deshalb die Möglichkeit dort Wahlen einzuleiten).Nun habe ich mir einen Bänderanriss zugezogen, der mich in den Krankenstand versetzt. Ist es mir trotzdem möglich,dorthin zu reisen,ohne das es Ärger gibt? Unsere Verwaltungsleitung lauert nur darauf, dem BR einen reinzuwürgen. Auch hat man mich während meines Krankenstandes zu Beschlüssen abgeholt. Sind diese hinfällig?(wir sind ein 7er Gremium und durch Mitglieder im Urlaub, die auch nicht erreichbar gewesen wären,wurde ich zu den Beschlüssen dazu geholt und es handelte sich dabei um Eilbeschlüsse).
Community-Antworten (1)
15.10.2008 um 12:49 Uhr
Die Beschlüsse sind natürlich gültig. Ob du mit einem Bänderriss eine Reise unternehmen kannst bezweifle ich allerdings. Da solltest du doch mal deinen Arzt fragen. Ansonsten siehe Urteil:
Betriebsratsarbeit während Krankheit nicht grundsätzlich verboten
Eine Betätigung für den Betriebsrat ist Arbeitnehmern während einer Krankschreibung nicht grundsätzlich verboten.
Die an Magenbeschwerden leidende Arbeitnehmerin hatte während der Krankschreibung an einer zweistündigen Sitzung des Wahlvorstandes zu den Betriebsratswahlen teilgenommen. Die Vorgesetzten folgerten daraus, dass sie auch ihren regulären Dienst hätte verrichten können; zumindest habe sie aber ihre Genesung verzögert. Der Arbeitgeber, ein Altenheim, kündigte ihr deshalb fristlos.
Das Gericht gab der Klage der Krankenschwester gegen ihren Arbeitgeber statt und erklärte die wegen angeblicher Täuschung ausgesprochene fristlose Kündigung für unwirksam.
Die Teilnahme an einer zweistündigen Sitzung ist nach Ansicht der Richter nicht vergleichbar mit den Belastungen, die sich aus einer Vollzeitbeschäftigung als Krankenschwester im Schichtdienst ergeben. Daher kann auch nicht ohne weiteres von einem die Genesung verzögernden Verhalten ausgegangen werden.
ArbG Frankfurt/M., Urt. v. 27.01.2004 - 15 Ca 5387/03 dpa v. 27.01.2004
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