Erstellt am 30.08.2008 um 09:43 Uhr von ridgeback
@Daimon 11454,
als Laie ist das schwer zu beurteilen.
Die Feststellung der Eigenschaft als Behinderter und des Grades der Behinderung obliegt den Behörden der Versorgungsverwaltung (§ 69 Abs. 1 SGB IX), also den Landesversorgungsämtern und den versorgungsärztliche Untersuchungsstellen.
Die Behörden werden aber nur auf Antrag des Behinderten tätig.
Erstellt am 30.08.2008 um 09:47 Uhr von pirat
@Daimon 11454,
naja, so oder ähnlich treten immer mal Fragen auf.
Als stellv SchwerbV weisst du, das das Versorgungsamt bestimmt... ob die Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises, Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr in deinem Kollegenbeispiel erfüllt werden...
Erstellt am 30.08.2008 um 10:35 Uhr von ttact
@Daimon
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehen keine Chancen - aber -
einen Antrag zu stellen kostet ja auf jeden Fall nichts, ausser ein paar Minuten - von daher meine Empfehlung: immer versuchen, zum Teil liegt es auch an den Sachbearbeiten, wie man eingestuft wird.
Eine erste Grobeinschätzung davon, ob eine Schwerbehinderung vorliegen könnte (oder eine Idee von dem, was man betonen muss beim Antrag), geben aber bereits die Anhaltspunkte - sie sind z.B. im Internet unter http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/ einsehbar oder beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch downloadbar. Wenn du dort ein wenig rumblätterst merkst du auch, dass es nie allein auf eine Diagnose ankommt, sondern immer auf die damit verbundenen Funktionseinbussen - ist nach einer OP etc. keine ernsthafte Beeinträchtigung, so wird auch bei Krebs/Tumoren nur Heilungsbewährungszeiten gegeben - danach gilt man wieder als "gesund".
Im konkreten Fall schau mal unter 26.13 Männliche Geschlechtsorgane nach.