Erstellt am 26.08.2008 um 07:33 Uhr von Werner
Moin bylmer,
nein; das Arbeitsverhältnis endet mit dem Beendigungsdatum des Arbeitsvertrages.
§1 Abs.4 ArbPlSchG
Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert; das Gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen während des Wehrdienstes geendet hätte.