Erstellt am 21.08.2008 um 14:55 Uhr von eNDe
@Franz,
da müßte man erst mal wissen, ob es sich um eine erzwingbare bzw. eine freiwillige BV handelt - nur eine erzwingbare BV nach § 87 BetrVG wirkt im Falle einer Kündigung nach, bis eine neue BV in Kraft tritt.
Erstellt am 21.08.2008 um 15:18 Uhr von Franz
hy eNDe,
gut gesagt: wie erkenn ich eine erzwingbare oder freiwillige BV
Franz
Erstellt am 21.08.2008 um 15:33 Uhr von DocPille
@Franz
Sag uns was das für eine BV ist,um was es sich handelt,und du bekommst antwort.
Oder.... einfach mal googlen
Gruss
Erstellt am 21.08.2008 um 16:10 Uhr von Franz
Die GF der Fa. XY und der BR der Fa. XY schließen folgende BV "Deputatenregelung für alle MA"
Frühestens kündbar zum ..., wenn nicht, unbefristet weiter. Regel nach §77/5 BetrVG.
MfG
Franz
Erstellt am 21.08.2008 um 19:54 Uhr von carrie
@Franz
Was bitte ist eine Deputatenregelung? Das kann man ja nicht mal googlen.
Man müsste schon wissen, was genau geregelt wird und dann kann man bestimmen, ob es eine erzwingbare ist oder der AG sie "freiwillig" abgeschlossen hat.
Fällt denn die Angelegenheit unter eine Mitbestimmung?
Erstellt am 21.08.2008 um 21:59 Uhr von peanuts
Da der Anspruch auf ein Deputat (Kohle, Strom, Bier oder was auch immer) nur eine freiwillige Leistung des AGs sein kann, würde ich die Kündigung einer BV sorgfältig überdenken.