Erstellt am 15.08.2008 um 20:38 Uhr von pirat
@Catweazle,
es geht dir also um den ursprünglichen/verbliebenen Betrieb?
IMHO...
Voraussetzungen eines Übergangsmandates bei Betriebsspaltung: Das Übergangsmandat endet gem. § 21a I S. 3 BetrVG nach 6 Monaten. Eine Verlängerung um weitere 6 Monate kann durch TV/ BV vereinbart werden. Das Mandat endet jedoch spätestens mit der unverzüglich anzusetzenden Neuwahl des Betriebsrates und Bekanntgabe der Wahlergebnisse.
hier einige Regularien...besonders der letzte Satz ist anschauenswert...
http://www.hebinger.net/kanzlei/Betriebsrat%20Uebergangsmandat%20Restmandat.htm
Was sagt die GEW dazu?
Erstellt am 15.08.2008 um 21:10 Uhr von Catweazle
@pirat,
in dem ursprünglichen/verbliebenen Betrieb gibt es danach keine BRM mehr. Aus dem 21a werde ich nicht schlau bzgl. des Überhangmandats. Anwalt und Verdi werden Anfang nächster Woche dabei sein.
Vielleicht hat jemand Erfahrung mit dieser Situation.