Erstellt am 15.08.2008 um 07:55 Uhr von Werner
Hallo Truppmann,
das Zauberwort heist Arbeitnehmerhaftung.
Jeder Mensch ist für sein Verhalten selbst verantwortlich. Dieser Grundsatz gilt auch im Arbeitsverhältnis, dem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Ist durch ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers einem Dritten ein persönlicher oder sachlicher Schaden entstanden, so stellt sich die Frage nach der Arbeitnehmerhaftung. Die Haftung des Arbeitnehmers erfolgt im Sinne einer Schadensersatzpflicht als Schadensverursacher für den eingetretenen Schaden.
Hierbei ist als Grundlage des deutschen zivilrechtlichen Haftungssystems zu beachten, dass nur für schuldhaft verursachte Schäden eine Arbeitnehmerhaftung begründet wird. Ausgenommen davon sind die Sonderfälle einer verschuldensunabhängigen Verursachungs- oder Gefährdungshaftung.
Ein Verschulden des Arbeitnehmers kann in zweierlei Arten gegeben sein, als Vorsatz oder als Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Hierbei ist aber zu beachten, dass diese Form der Haftung uneingeschränkt nur für Verträge gilt. Bestehen dagegen zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten keine Vertragsbeziehungen, kommt eine Haftung des Arbeitnehmers einerseits aus einer unerlaubten Handlung durch schuldhafte Verletzung von Leben, Gesundheit oder Eigentum in Betracht (§ 823 BGB) oder andererseits wegen einer vorsätzlich-sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB).
Diese allgemeinen Regelungen des BGB gelten grundsätzlich auch im Arbeitsrecht und damit analog auch für Schadensersatzansprüche des Unternehmens gegen den Arbeitnehmer.
Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt sich die Arbeitnehmerhaftung heute wie folgt dar:
Auf die Unterscheidung zwischen schadens- oder gefahrengeneigten Arbeiten und anderen Tätigkeiten, kommt es nicht mehr an. Die Rechtsprechung hat vielmehr zugunsten der Arbeitnehmer eine generelle Haftungserleichterung begründet. Danach haftet der Arbeitnehmer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit voll, bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig und bei leichter Fahrlässigkeit gar nicht. Soweit der Arbeitnehmer nicht haftet, verbleibt der Schaden beim Unternehmen.
Erstellt am 15.08.2008 um 08:35 Uhr von andi66
@Truppmann
da stellt sich für mich als BR die Frage, ob die Mitarbeiter für die angewandte Technik ausreichend geschult sind.
Fanden bei euch ausführliche Einweisungen statt?
Eine Haftung würde ich in eurem Fall ausschließen.
Gruß Andi
Erstellt am 15.08.2008 um 10:30 Uhr von nixadmin
Wie sieht es denn mit der herstellerhaftung aus? Wenn ein Computersystem bei Eingabe eines falschen Codes kaputt geht, so ist das Gerät mangelhaft!
Erstellt am 15.08.2008 um 10:36 Uhr von Bambi
Hallo Truppmann,
was speichern die Module denn sonst noch?
Es könnte sich ja auch um eine technische Arbeitnehmerüberwachung handeln.
Dann muß eine BV her und in dieser könnte man dann auch solche Haftungen klären.
Erstellt am 16.08.2008 um 17:29 Uhr von MM
Hai Truppmann,
da würde ich mich mal als erstes bei der RVK erkundigen, ob das denn stimmt, was der AG behauptet. Ein Gerät, das durch die Falscheingabe eines Codes kaputt geht, wäre für die RVK ja wohl nur noch peinlich. Also ich glaub das nicht.
Wenn doch, dann soll'n die halt andere Geräte kaufen: Ein Gerät mit einer solchen Macke ist im oft stressigen Linienverkehr ungeeignet.
Mal unterstellt, dass ein betroffener Fahrer so ein Gerät nicht absichtlich falsch bedient, würde sich bei einer solchen Macke auch eine Regressforderung erledigen: Für leichte Fahrlässigkeit hafte der AN in der Regel nicht.
Grüße vom Kurs!
MM