Erstellt am 12.08.2008 um 14:47 Uhr von Petrus
Was ist Dein Problem?
Da ein nachrückendes Ersatzmitglied nicht gefragt wird, ob es die Wahl annimmt, wird es mit dem Ausscheiden des BRM kraft Gesetzes Mitglied des Betriebsrates. Wenn es das nicht will, muss es das Amt niederlegen. Da hat wohl mal ein ArbGer geurteilt, dass die Formulierung "ich will nicht nachrücken" gleichbedeutend mit "ich lege das Amt nieder" ist. Warum sollte da ein anderes Gericht was anderes urteilen? Damit jeweils ein Amtsenthebungsverfahren wegen grober Pflichtverletzung des Nachrückers durchgeführt werden muss, nur weil der nicht die richtigen Worte gebraucht hat - und das, obwohl sich alle einig sind, dass der Nachrücker eben nicht will? Welcher Richter tut sich denn solchen Schwachsinn an?
Erstellt am 13.08.2008 um 08:55 Uhr von Robin Hood
Ich habe kein Problem damit. Meine Frage lautete: kann man dieses Urteil in anderer Literatur ebenfalls nachlesen. Ich habe im Fitting 24. Auflage nichts dazu gefunden.
Trotzdem Danke