Erstellt am 18.07.2008 um 09:48 Uhr von nicoline
@sonni 75
müßt ihr nicht!
§ 77 BetrVG Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen
2) 1Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen.
2Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der
Einigungsstelle beruhen.
3Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen _____an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen._____
Erstellt am 18.07.2008 um 09:49 Uhr von Nemeth
Hallo sonni75
Für die Umsetzung und Bekanntmachung einer BV ist in erster Linie der Arbeitgeber verantwortlich.
Aber wo habt ihr denn nun ein Problem. BVs sind für die MA gemacht und nicht gegen sie. Jeder hat das Recht eine Ausfertigung der BV zu bekommen. Wir veröffentlichen jede BV im Intranet.
BRs sind keine Geheimräte und sollten mit ihrer Arbeit und dazu gehören auch BVs Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
Erstellt am 18.07.2008 um 10:04 Uhr von sonni75
ja ich hätte da auch kein problem mit die auszuhändigen aber die freigestellten wollen das nicht
Erstellt am 18.07.2008 um 12:10 Uhr von Alexa
@sonni75,
in dem Betrieb wird wohl nach dem Motto "Wissen ist Macht" gehandelt.
Erstellt am 18.07.2008 um 20:37 Uhr von Bergmann
BV´s sind an geeigneter Stelle auszulegen zur einsichtnahme !!Sie sind nicht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen , also keine Kopien etc !! Und erst recht nicht auf Seminare rumgereicht zu werden !!
Erstellt am 19.07.2008 um 17:27 Uhr von waschbär
@Bergmann,
wegen "rum", reichen ach Mensch lieber BV als E-Mail adressen *Lach* gelle !