Erstellt am 09.07.2008 um 15:23 Uhr von uhu
@Hannes
siehe § 8 BetrVG - Wählbarkeit; wählbar ist ein AN, wenn er 6 Monate dem Betrieb angehört, also nicht in der Probezeit (bis 6 Monate); die Zeit als Leih-AN zählt nicht dazu; als Leih-AN durfte er wählen aber nicht gewählt werden; Kollege ist nicht geschützt gem. § 15 Abs. 3 KüSchG
Erstellt am 09.07.2008 um 15:29 Uhr von Matze24
@Hannes,
heikle Geschichte. Nach §7 BetrVG darf er als überlassener Mitarbeiter wählen.
Das passive Wahlrecht hat er nach §8 BetrVG aber doch nur, wenn er bereits 6 Monate Eurem Betrieb angehörte und nicht nur ausgeliehen wurde. Angerechnet werden lediglich Zeiten, die er in anderen Betrieben des GLEICHEN Konzerns beschäftigt war (also nicht nur überlassen).
Sollte er noch in der Probezeit (längstens 6 Monate) sein, kann er doch nicht gleichzeitig wählbar sein! (?)
Kann es sein, dass er vielleicht doch weniger als 6 Monate Mitarbeiter und garnicht wählbar ist?
Mit kollegialen Grüßen
Erstellt am 09.07.2008 um 15:31 Uhr von Matze24
Oha, uhu war schneller (ich dachte, hier handelt es sich um einen 'Nachtvogel').
Erstellt am 09.07.2008 um 15:33 Uhr von pirat
@Hannes,
oder meinst du Mitglied des Wahlvorstandes?