Erstellt am 07.07.2008 um 11:22 Uhr von kinglord
Hallo, also wenn bei euch die Arbeitszeiten so weit überschritten werden und es keine Reglungen dazu gibt, müsst ihr eine BV über Arbeitszeit machen.
Da kann euer BR dann die höchstgrenze von Überstunden festlegen und ab wieviel Überstunden es zeit wird die angefallenen Stunden abzufeiern.
Es gibt da sehr schöne Ampel modelle.
In dem BV könnt ihr auch die mindestarbeitszeit festlegen ( z.B. nicht vor 4 Std. Arbeit nach hause zu schicken).
Wenn die GL keine BV machen will, muss euer BR alle anfallenden Überstunden ablehnen, bist die GL sich mit euch an den Tisch setzt um zu verhandeln.
Gruß kl
Erstellt am 07.07.2008 um 11:47 Uhr von nicoline
@mobo
solange es keine BV gibt, gilt nachfolgendes:
Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit gemäß § 106 GewO zu bestimmen. Dazu gehört auch der Freizeitausgleich!
aber:
Mit der rechtzeitigen Herausgabe des Dienstplanes hat er dieses Recht verbraucht, der erstellte Dienstplan ist _____VERBINDLICH_____
Änderungswünsche des Mitarbeiters am Dienstplan sind durch den Dienstplanverantwortlichen bzw. die Leitung zu genehmigen. !!!
Unbillige Änderungen am Dienstplan sind nach § 315 BGB unverbindlich.
Bedeutet:
auch für Änderungswünsche der Leitung am Dienstplan muss! die Genehmigung des Betroffenen eingeholt werden
§ 615 BGB Annahmeverzug
Im Arbeitsrecht liegen die Voraussetzungen des Annahmeverzuges vor, wenn ein erfüllbares Arbeitsverhältnis besteht, der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet, die Erbringung der Leistung möglich ist und der Arbeitgeber die Leistung dennoch nicht annimmt. Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer in diesem Fall die Fortzahlung der vereinbarten Vergütung, ohne dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Leistung nachträglich zu erbringen (§ 615 BGB).
Wenn es keinen Dienstplan gibt:
Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB).
Daraus ergibt sich u. a., dass der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muss.
Die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann.
Diese Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15:00 Uhr und 17:00 Uhr (oder noch später) davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, oder Freizeitausgleich erhält.
(BAG 1995, 3 AZR 399/94)
Das BAG hält eine Ankündigungsfrist von mindestens 3 Tagen für erforderlich.
und ansonsten gilt das, was kinglord geschrieben hat.
Freundlichen Gruß, nicoline
Erstellt am 10.07.2008 um 07:30 Uhr von Mobo
Hallo hier ist Mobo,
wir werden in der nächsten Sitzung eine BV vorbereiten und beschliesen. Mindestarbeitszeit von 4 Stunden für Vollarbeit und 2 Stunden für Teilzeitbeschäftigte wäre doch bestimmt sinnvoll oder?
Nochmal es geht uns nicht um die Mehrstunden. Das ist alles über eine BV geregelt. Wir fassen in ein paar Monaten 4 Häuser zusammen. Deswegen können wir jetzt niemanden eistellen. Wir brauchen dringend mehr Leute. Aber wir warten noch die paar Monate ab. Deswegen die Mehrstunden.
Uns gehts nur um Minderstunden, da jetzt Mitabreiter nach einer Stunde Arbeit nach Hause geschickt werden. Früher nach Hause gehen ist auch ok, nur nicht nach 1h. Viele fahren 40 km.
Danke und einen schönen Tag!
Mobo