Betriebsrat kündigen / versetzen bei Stilllegung von Betriebsteilen - rechtliche Aspekte?
Hallo, die Firma löst einen Betriebsteil auf ( Wegfall des Auftrages, 65 Arbeitsplätze fallen weg ). Von dieser Schließung sind die Arbeitsplätze von 3 BR Mitgliedern betroffen.
Die Firma unterhält auch andere Abteilungen, die einen ähnlichen Aufgabenbereich haben, wie der, der wegfällt. Dort Arbeiten Kollegen, die Namentlich vom Auftraggeber geordert werden ( Arbeitnehmerüberlassung ). Da die 3 BR Mitglieder innerhalb der Firma nicht wo anders hin versetzt werden können, droht auch Ihnen die Kündigung.
Wie schaut es den mit den Rechtlichen Aspekten in so einer Situation aus ?
Lt. §15 KSchG kann ein BR ja gar nicht Ordentlich Gekündigt werden.
Ist es Sinnvoll, auf Versetzung in die genannte Abt. zu klagen?
Oder sollte lieber, um das weiterbestehen der Firma zu sichern, darauf verzichtet werden?
Lt. AG könnte das Verhältnis zum Auftraggeber einen schaden nehmen, wenn nun plötzlich andere Leute auf den Plätzen sitzen. Was evtl. einen Wegfall des Auftrages zur folge hätte, was die Situation nicht gerade Positive beeinflußt.
Bin für jeden Tipp Dankbar.
Community-Antworten (8)
02.07.2008 um 13:50 Uhr
Hallo, es ist keine leichte Entscheidung aber für einen Betriebsrat ist im Notfall ein Arbeitsplatz freizukündigen. Wie Du schon richtig bemerkt hast kann ein BR nur ausserordentlich gekündigt werden. Da Ihr aber noch andere Abteilungen mit ähnlichem Aufgabenbereich habt können die drei MA ja dort eingesetzt werden. Wie gesagt im Notfall freikündigen.
02.07.2008 um 14:00 Uhr
@troppbr, So kann man auch einen Betriebsrat los werden..... Die ordentliche Kündigung ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 15 Abs. 1 S. 1 KSchG, § 103 Abs. 1 und 2 BetrVG). Oder opfern sich die 3 BRM zum wohle der Firma?
02.07.2008 um 14:08 Uhr
@ridgeback
Tja, das genau ist die Frage, ob die gefahr einer Verärgerung des Auftraggebers in Kauf genommen werden sollte.
Und damit evtl. weitere aufträge "verloren "gehen..
Oder ob sich die Kollegen zum Wohle der Firma verabschieden sollten.
02.07.2008 um 15:08 Uhr
@troppbr, würdest Du Dich zum Wohle der Fa. verabschieden??
Der Arbeitgeber ist nach § 15 Abs. 5 KSchG verpflichtet, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln für die Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Betriebsvertretung zu sorgen. Hat euer AG sich auch darüber Gedanken gemacht?? Oder geht er nur den für ihn annehmbaren Weg ( den BR zu dezimieren ).
02.07.2008 um 15:32 Uhr
@ridgeback
Würde ich nicht. jedenfalls nicht zum Wohle der Firma.
Der AG hat sich gedanken gemacht.
Ist aber zu dem Entschluss gekommen, das die BR nicht zu versetzen sind. Jedenfalls nicht in die Abt. die noch weiter besteht.
Als Grung wird der Auftraggeber genannt.
02.07.2008 um 15:37 Uhr
@tropp: Dann wird hoffentlich der BR einer Entlassung gemäß § 103 BetrVG widersprechen. Grund: Die BR können in Abt. XY versetzt werden. Dann kann der ArbGeb im Zustimmungsersetzungsverfahren seine Begründung vom Arbeitsrichter zerpflücken lassen.
02.07.2008 um 15:37 Uhr
@troppbr, dann hat Dein AG ein Problem.
02.07.2008 um 15:43 Uhr
Da habt ihr mir erst einmal geholfen, vielen DANK...
Mal sehn wie der AG reagiert, wenn ich sie damit Konfrontiere.
Gruß
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