Erstellt am 12.12.2019 um 10:49 Uhr von Dummerhund
Die BRM´s gelten ja als verhindert und haben dies ja auch kund getan. Demnach müssen Ersatzmitglieder geladen werden.
Erstellt am 12.12.2019 um 12:54 Uhr von Challenger
Zitat zuckertuete : Einige BR-Mitglieder sind in Kurzarbeit und melden sich als verhindert ab.
Einen Verhinderungsgrund wg. Kurzarbeit sehe ich nicht. Dementsprechend ist auch kein Ersatzmitglied zu laden. Durch Einführung von KU darf die BR-Tätigkeit nicht eingeschränkt oder behindert werden.
Auch Betriebsratsmitgliedern kann infolge der Kurzarbeit das Arbeitsentgelt gekürzt werden. Wenn aber Betriebsratsmitglieder aus betriebsbedingten Gründen während der Kurzarbeitsperiode Betriebsratstätigkeiten ausführen, während die anderen Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht arbeiten, hat es Anspruch auf seine übliche Vergütung ohne Mehrarbeitszuschlag. (DKK-Wedde, § 37, Rdnr. 40)
Erstellt am 12.12.2019 um 14:44 Uhr von Dummerhund
@Challenger
Wenn sie BR Arbeit verrichten während der Kurzarbeit ist es ja auch unstrittig das sie Vergütung erhalten. Deine Antwort geht aber an der Frage vorbei.