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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Nachladung zur Sitzung - wie muss die erfolgen?

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Chrissi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, habe da mal eine Frage. Wenn ein Mitglied des Betriebsrat die Sitzung verlässt und nach Hause geht, weil er bereits seine für diesen Tag abgeleistete Stunden verrichtet hat, muss dann für diesen Kollegen mitten in der Sitzung nach geladen werden? Wenn ja muss diese Nachladung schriftlich erfolgen, oder reicht es den Ersatz telefonisch einzuladen? gruß Chrissi

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Community-Antworten (2)

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Frank B.

11.11.2005 um 13:29 Uhr

Dann könnt ihr eure Sachen packen und heim gehen, da dann jeder Beschluß unwirksam wird!! Ihr solltet euch mal den Kommentar zum BetrVG durchlesen. Allerdings muss ich, als Vorsitzender sagen, das dieses Verhalten sehr fragwürdig ist und ob dem BR- Mitglied die BR- Arbeit so unwichtig ist, das er lediglich seine Zeit absitzt.

P
packer

11.11.2005 um 14:14 Uhr

moinsen chrissi,

es gibt natürlich immer wieder ausnahmen, zum beispiel im vorliegenden fall. aber sonst gebe ich dem frank völlig recht...

Im Falle der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds muss für die Betriebsratssitzung ein Ersatzmitglied geladen werden (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Ein Betriebsratsmitglied ist verhindert, wenn es tatsächlich im Zeitpunkt der Betriebsratssitzung ortsabwesend ist (z.B. Urlaub, Krankheit, Dienstreise). Daneben kennt die Rechtsprechung aber auch noch die so genannte „rechtliche“ Verhinderung. Diese liegt vor, wenn das Betriebsratsmitglied unmittelbar von einem Tagesordnungspunkt betroffen ist. In diesem Fall (hier: Eingruppierung eines Betriebsratsmitglieds) ist das betroffene Betriebsratsmitglied unmittelbar betroffen, so dass (nur) für diesen TOP das Ersatzmitglied geladen werden muss. Allerdings kann das Betriebsratsgremium den Betroffenen vor der Beratung und Beschlussfassung im Gremium anhören; nur während der Beratung und Beschlussfassung darf das verhinderte Betriebsratsmitglied nicht anwesend sein, da die Betriebsratssitzung nicht öffentlich (§ 30 Satz 4 BetrVG) ist.

gruß, packer

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