Erstellt am 11.11.2005 um 12:29 Uhr von Frank B.
Dann könnt ihr eure Sachen packen und heim gehen, da dann jeder Beschluß unwirksam wird!!
Ihr solltet euch mal den Kommentar zum BetrVG durchlesen. Allerdings muss ich, als Vorsitzender sagen, das dieses Verhalten sehr fragwürdig ist und ob dem BR- Mitglied die BR- Arbeit so unwichtig ist, das er lediglich seine Zeit absitzt.
Erstellt am 11.11.2005 um 13:14 Uhr von packer
moinsen chrissi,
es gibt natürlich immer wieder ausnahmen, zum beispiel im vorliegenden fall. aber sonst gebe ich dem frank völlig recht...
Im Falle der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds muss für
die Betriebsratssitzung ein Ersatzmitglied geladen werden (§ 29
Abs. 2 BetrVG).
Ein Betriebsratsmitglied ist verhindert, wenn es tatsächlich im
Zeitpunkt der Betriebsratssitzung ortsabwesend ist (z.B. Urlaub,
Krankheit, Dienstreise). Daneben kennt die Rechtsprechung aber
auch noch die so genannte „rechtliche“ Verhinderung. Diese
liegt vor, wenn das Betriebsratsmitglied unmittelbar von einem
Tagesordnungspunkt betroffen ist. In diesem Fall (hier: Eingruppierung
eines Betriebsratsmitglieds) ist das betroffene Betriebsratsmitglied
unmittelbar betroffen, so dass (nur) für diesen TOP
das Ersatzmitglied geladen werden muss. Allerdings kann das
Betriebsratsgremium den Betroffenen vor der Beratung und Beschlussfassung
im Gremium anhören; nur während der Beratung
und Beschlussfassung darf das verhinderte Betriebsratsmitglied
nicht anwesend sein, da die Betriebsratssitzung nicht öffentlich
(§ 30 Satz 4 BetrVG) ist.
gruß,
packer