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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Muss ein Schwerbehinderter Auskunft über die Art der Krankheit geben?

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JoRei
Dez 2020 bearbeitet

Ein Schwerbehinderter wird von der Geschäftsleitung genötigt, die Krankheit zu nennen, die zur Schwerbehinderung geführt hat. Muss der Mitarbeiter diesbezüglich Auskunft geben? Kann die Geschäftsleitung den Betriebsarzt zur Klärung einschalten? Welche Auskünfte müsste dieser, wenn überhaupt, an die Geschäftsleitung geben? Welche Auskünfte darf der Betriebsarzt nicht geben?

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Community-Antworten (14)

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ridgeback

01.06.2008 um 11:32 Uhr

@JoRei, Eine Offenbarungspflicht trifft den Schwerbehinderten nur in Ausnahmefällen. z.B. wenn er wegen der Behinderung die vorgesehene Arbeit nicht zu leisten vermag oder eine deswegen beschränkte Leistungsfähigkeit für den vorgesehenen Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der Arbeitgeber darf Fragen stellen, die sich auf Behinderungen beziehen, die den betrieblichen Arbeitsablauf konkret beeinträchtigen.

B
Bergmann

01.06.2008 um 22:25 Uhr

@ Ridgeback,

ach , darf er das ??

Der AN ist zu keinerlei Auskunft verpflichtet !! Der Werksarzt darf den AG nur sagen , ob der AN für diesen oder jenen Arbeitsplatz tauglich ist !!Und dabei kein Krankheitsbild nennen, auch er obliegt der ärztlichen Schweigepflicht !!

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ridgeback

01.06.2008 um 23:05 Uhr

@ Bergmann, bezüglich des Werkarztes geb ich Dir Recht. Aber den Bewerber trifft nach der Rechtsprechung des BAG allerdings dann eine Verpflichtung, seine Schwerbehinderteneigenschaft oder eine Gleichstellung zu offenbaren, wenn er erkennen muss, dass er wegen der Behinderung die vorgesehene Arbeit nicht zu leisten vermag oder eine deswegen beschränkte Leistungsfähigkeit für den vorgesehenen Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung ist siehe (BAG vom 1.8.1985, Az. 2 AZR 101/83; vgl. auch BAG vom 5.10.1995, Az. 2 AZR 923/94).

B
Bergmann

01.06.2008 um 23:09 Uhr

@Ridgeback,

dreht es sich bei deinen Urteil nicht um eine Neueinstellung ??

In der Frage von JoRei war davon nichts zu lesen !! ;-))

R
ridgeback

01.06.2008 um 23:24 Uhr

@Bergmann, stimmt, aber warum sollte es bei einer spätern Erkennung einer Schwerbehinderung nicht anwendbar sein? Zumal wenn er wegen der Behinderung die vorgesehene Arbeit nicht mehr leisten kann.

B
Bergmann

01.06.2008 um 23:32 Uhr

@ Ridgeback,

du hast ja recht, aber mach es den Fragesteller nicht zu kompliziert !!

J
JoRei

01.06.2008 um 23:38 Uhr

Erst einmal vielen Dank für Eure Beiträge. Nun zur Ergänzung: Der Mitarbeiter ist seit über 10 Jahren im Betrieb beschäftigt und es gibt trotz seiner vor etwa einem Jahr bescheinigten Schwerbehinderung keinerlei Beeinträchtigungen seiner Arbeitsleistung. Seit die Geschäftsführung jedoch von der Schwerbehinderung erfahren hat, wird der Kollege unter Druck gesetzt.

R
ridgeback

01.06.2008 um 23:39 Uhr

@Bergmann, werde mich bemühen ( aber ob das gelingt. :-) )

L
Lotte

02.06.2008 um 01:04 Uhr

JoRei, keinesfalls muss der Kollege die Art seiner Behinderung nennen, selbst, wenn seine Leistung eingeschränkt wäre, müsste er nur die Art der Leistungseinschränkung, nicht aber die Art der Behinderung offenbaren!!

Was bei Euch da gerade läuft scheint mir weder mit dem AGG noch mit dem BetrVG (§ 75) vereinbar.

J
JoRei

03.06.2008 um 22:18 Uhr

Hallo zusammen, kann die Geschäftsführung den Kollegen wirklich zwingen zum Betriebsarzt zu gehen? Es gibt absolut keine Fehlzeiten und keine Beeinträchtigung der Arbeitsleitung. Offenbar beabsichtigt der Arbeitgeber andere Dinge. Wie könnte der BR dem Kollegen konkret helfen? Sollte der BR gegenüber der Geschäftsführung un die Offensive gehen und um Darlegung der Gründe für ihr Verhalten ansprechen? Oder könnte das die Situation verschärfen?

L
Lotte

04.06.2008 um 00:09 Uhr

JoRei, wenn es keinen Grund für eine Untersuchung gibt und es bei Euch auch nicht dazu gehört, in regelmäßigen Abständen zum Betriebsarzt zu gehen, dann sieht mir das sehr nach einer Diskriminierung aus. Zwingen kann der AG niemanden, den Betriebsarzt aufzusuchen. In manchen Fällen kann eine Untersuchung (Pflichtuntersuchung) verlangt werden, z.B. vor Aufnahme einer bestimmten Beschäftigung oder aufgrund der Biostoffverordnung. Bei Verweigerung und keiner Möglichkeit eines anderen Arbeitsplatzes ohne diese Erfordernisse, kann das zur Kündigung führen. Reine Vorsorgeuntersuchungen gehören aber keinesfalls zu den Pflichtuntersuchungen.

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Catzie

09.12.2020 um 00:47 Uhr

Ich wurde 2017 krank kann meine Arbeit nicht mehr machen (pflege) einen anderen Platz gab es angeblich nicht , eine Kündigung gab es nicht ich sollte selber kündigen. Sonderregelung von Arbeitslosengeld dann über rentenstelle eine Maßnahme bekommen wurde vorzeitig beendet von den aus nicht von mir, nun bin ich schon ein Jahr ohne Einkommen obwohl ich einen Anstellungsvetrag bei der awo immer noch habe.jetzt will der Arbeitgeber den schwerbehindertenbescheid ist das rechtens? Ich habe angefragt ob die selbst jetzt bei akuten Personalmangel nicht doch eine Beschäftigung haben

C
celestro

09.12.2020 um 01:23 Uhr

stell die Frage mal auf www.recht.de (aber auf die Regeln achten / keine "ich" Fragen, sondern allgemein). Hier kann das niemand beantworten.

M
Moreno

09.12.2020 um 09:38 Uhr

Da würde ich sagen, dass der VDK Verband ein guter Ansprechpartner wäre. Du hast zwar einen Arbeitsvertrag kannst diesen aber nicht erfüllen also ruht er jetzt. Normalerweise macht man eine Umschulung oder reicht Erwerbsminderungsrente ein. Du hast doch bestimmt Ansprechpartner bei der Renten und der Krankenkasse?

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