Erstellt am 01.06.2008 um 09:32 Uhr von ridgeback
@JoRei,
Eine Offenbarungspflicht trifft den Schwerbehinderten nur in Ausnahmefällen.
z.B. wenn er wegen der Behinderung die vorgesehene Arbeit nicht zu leisten vermag oder eine deswegen beschränkte Leistungsfähigkeit für den vorgesehenen Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Der Arbeitgeber darf Fragen stellen, die sich auf Behinderungen beziehen, die den betrieblichen Arbeitsablauf konkret beeinträchtigen.
Erstellt am 01.06.2008 um 20:25 Uhr von Bergmann
@ Ridgeback,
ach , darf er das ??
Der AN ist zu keinerlei Auskunft verpflichtet !! Der Werksarzt darf den AG nur sagen , ob der AN für diesen oder jenen Arbeitsplatz tauglich ist !!Und dabei kein Krankheitsbild nennen, auch er obliegt der ärztlichen Schweigepflicht !!
Erstellt am 01.06.2008 um 21:05 Uhr von ridgeback
@ Bergmann,
bezüglich des Werkarztes geb ich Dir Recht.
Aber den Bewerber trifft nach der Rechtsprechung des BAG allerdings dann eine Verpflichtung, seine Schwerbehinderteneigenschaft oder eine Gleichstellung zu offenbaren, wenn er erkennen muss, dass er wegen der Behinderung die vorgesehene Arbeit nicht zu leisten vermag oder eine deswegen beschränkte Leistungsfähigkeit für den vorgesehenen Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung ist siehe (BAG vom 1.8.1985, Az. 2 AZR 101/83; vgl. auch BAG vom 5.10.1995, Az. 2 AZR 923/94).
Erstellt am 01.06.2008 um 21:09 Uhr von Bergmann
@Ridgeback,
dreht es sich bei deinen Urteil nicht um eine Neueinstellung ??
In der Frage von JoRei war davon nichts zu lesen !! ;-))
Erstellt am 01.06.2008 um 21:24 Uhr von ridgeback
@Bergmann,
stimmt, aber warum sollte es bei einer spätern Erkennung einer Schwerbehinderung nicht anwendbar sein?
Zumal wenn er wegen der Behinderung die vorgesehene Arbeit nicht mehr leisten kann.
Erstellt am 01.06.2008 um 21:32 Uhr von Bergmann
@ Ridgeback,
du hast ja recht, aber mach es den Fragesteller nicht zu kompliziert !!
Erstellt am 01.06.2008 um 21:38 Uhr von JoRei
Erst einmal vielen Dank für Eure Beiträge. Nun zur Ergänzung: Der Mitarbeiter ist seit über 10 Jahren im Betrieb beschäftigt und es gibt trotz seiner vor etwa einem Jahr bescheinigten Schwerbehinderung keinerlei Beeinträchtigungen seiner Arbeitsleistung. Seit die Geschäftsführung jedoch von der Schwerbehinderung erfahren hat, wird der Kollege unter Druck gesetzt.
Erstellt am 01.06.2008 um 21:39 Uhr von ridgeback
@Bergmann,
werde mich bemühen ( aber ob das gelingt. :-) )
Erstellt am 01.06.2008 um 23:04 Uhr von Lotte
JoRei,
keinesfalls muss der Kollege die Art seiner Behinderung nennen, selbst, wenn seine Leistung eingeschränkt wäre, müsste er nur die Art der Leistungseinschränkung, nicht aber die Art der Behinderung offenbaren!!
Was bei Euch da gerade läuft scheint mir weder mit dem AGG noch mit dem BetrVG (§ 75) vereinbar.
Erstellt am 03.06.2008 um 20:18 Uhr von JoRei
Hallo zusammen,
kann die Geschäftsführung den Kollegen wirklich zwingen zum Betriebsarzt zu gehen? Es gibt absolut keine Fehlzeiten und keine Beeinträchtigung der Arbeitsleitung. Offenbar beabsichtigt der Arbeitgeber andere Dinge. Wie könnte der BR dem Kollegen konkret helfen? Sollte der BR gegenüber der Geschäftsführung un die Offensive gehen und um Darlegung der Gründe für ihr Verhalten ansprechen? Oder könnte das die Situation verschärfen?
Erstellt am 03.06.2008 um 22:09 Uhr von Lotte
JoRei,
wenn es keinen Grund für eine Untersuchung gibt und es bei Euch auch nicht dazu gehört, in regelmäßigen Abständen zum Betriebsarzt zu gehen, dann sieht mir das sehr nach einer Diskriminierung aus. Zwingen kann der AG niemanden, den Betriebsarzt aufzusuchen. In manchen Fällen kann eine Untersuchung (Pflichtuntersuchung) verlangt werden, z.B. vor Aufnahme einer bestimmten Beschäftigung oder aufgrund der Biostoffverordnung. Bei Verweigerung und keiner Möglichkeit eines anderen Arbeitsplatzes ohne diese Erfordernisse, kann das zur Kündigung führen.
Reine Vorsorgeuntersuchungen gehören aber keinesfalls zu den Pflichtuntersuchungen.
Erstellt am 08.12.2020 um 23:47 Uhr von Catzie
Ich wurde 2017 krank kann meine Arbeit nicht mehr machen (pflege) einen anderen Platz gab es angeblich nicht , eine Kündigung gab es nicht ich sollte selber kündigen. Sonderregelung von Arbeitslosengeld dann über rentenstelle eine Maßnahme bekommen wurde vorzeitig beendet von den aus nicht von mir, nun bin ich schon ein Jahr ohne Einkommen obwohl ich einen Anstellungsvetrag bei der awo immer noch habe.jetzt will der Arbeitgeber den schwerbehindertenbescheid ist das rechtens? Ich habe angefragt ob die selbst jetzt bei akuten Personalmangel nicht doch eine Beschäftigung haben
Erstellt am 09.12.2020 um 00:23 Uhr von celestro
stell die Frage mal auf www.recht.de (aber auf die Regeln achten / keine "ich" Fragen, sondern allgemein). Hier kann das niemand beantworten.
Erstellt am 09.12.2020 um 08:38 Uhr von moreno
Da würde ich sagen, dass der VDK Verband ein guter Ansprechpartner wäre. Du hast zwar einen Arbeitsvertrag kannst diesen aber nicht erfüllen also ruht er jetzt. Normalerweise macht man eine Umschulung oder reicht Erwerbsminderungsrente ein. Du hast doch bestimmt Ansprechpartner bei der Renten und der Krankenkasse?