W.A.F. LogoSeminare

neuer AV ohne Betriebsratszustimmung

T
tresi29
Jan 2018 bearbeitet

Hallo alle,

folgender Sachverhalt: Meine Lebenspartnerin hat einen neuen Arbeitsvertrag (so wie die gesamte Belegschaft des Betriebes) bekommen. Nach diesem würde sie voraussichtlich weniger verdienen, da einige Zuschläge wegfallen und Sonn- und Feiertagsarbeit dazukommen. Nach meinem drängen sprach sie den Betriebsrat darauf an. Dieser meinten, das für sie (den BR) dieser Arbeitsvertrag völlig in Ordnung sei und auch mehr Verdienen würden und daher keinen Handlungsbedarf sehen da sie sich ja sonnst ins eigene Fleisch schneiden würden.

Frage 1: Tritt hier BetrVG87 Nr.1 Abs 10 in Kraft?

Frage 2: Ist dies wirklich so möglich das der BR, wenn er vorteile aus einem neuen AV zieht, eine Prüfung im Interesse der übrigen AN einfach ablehnen kann

Frage 3: Gibt es die Möglichkeit den BR zu einer Entscheidung zu zwingen?

Ich danke Euch schon mal im Voraus für eure Hilfe.

6.37203

Community-Antworten (3)

P
pit47

22.05.2008 um 11:00 Uhr

Hallo tresi29, gab es Änderungskündigungen oder wurde mit jedem AN einvernehmlich ein neuer AV vereinbart? zu 1: § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG trifft nicht zu. zu 2: Der BR kann über die Lohnhöhe und Vergütung im Einzelfall nicht mitbestimmen. zu 3: Zu einer Entscheidung kann man in diesem Fall den BR nicht zwingen. Nach meiner Meinung ist dieses entweder über einen Tarifvertrag oder individuel zu vereinbaren.

T
tresi29

22.05.2008 um 17:07 Uhr

Hallo pit47,

Vielen Dank als erstes für deine schnelle Reaktion und Antwort.

zu deiner Frage:

Es fanden keine Änderungskündigungen statt. Die AV wurden ohne irgendwelche vorherigen Ankündigungen o.Ä. an die AN ausgegeben mit der Bemerkung das jeder diesen neuen AV zu unterschreiben hat.

eine frage stellt sich mir grad noch: Wenn meine Partnerin den neuen AV nicht unterzeichnen sollte, kommt dies einer Kündigung gleich oder bleibt in diesem Falle der bisherige AV bestehen?

B
Bergmann

22.05.2008 um 22:15 Uhr

@ Tresi29,

der AV bleibt bestehen !! Der AG ist jetzt in Zugzwang und wird eine Änderungskündigung vorlegen , die bei nichtannahme zur Kündigung führt !! Ob die Kündigung rechtens ist , darüber entscheidet dann das Gericht bei Klageeinreichung, bis dahin gilt der alte AV !!

Ihre Antwort