Erstellt am 15.11.2019 um 18:02 Uhr von seehas
Du kannst im BetrVG nachlesen. Einschlägig ist hier § 1 (2) - 1:
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden ….
oder auch § 4:
(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
Wenn ihr über einen Kommentar zum BetrVG verfügt (z.B. "Fitting") dann gibt es dort sehr viele Details nachzulesen. Damit könnt ihr eventuell herausbekommen was speziell für eure Situation zutrifft.
Wenn ihr keinen Fitting habt, bestellt euch einen über den AG. Er muss euch das zur Verfügung stellen.
Erstellt am 15.11.2019 um 19:22 Uhr von Kratzbürste
Ja, die Gretchenfrage ist, ob es ein Betrieb oder zwei Betriebe sind (z.B. wegen der Entfernung oder der organisatorischen Selbstständigkeit). Ansonsten käme u.U. auch § 21a BetrVG in Betracht. Ich würde mal einen Fachanwalt fragen.