Erstellt am 07.05.2008 um 09:59 Uhr von pit47
Hallo Tim,
nach § 9 Abs. 3 und 4 AÜG sind solche Vereinbarungen zwischen Ver- und Entleiher unwirksam.
Du kannst bei deiner Zeitfirma fristgerecht kündigen und Dich bei der anderen Firma bewerben. Ist natürlich ein Risiko.
Spreche auch den BR der Entleihfirma an, die sind auch für Dich zuständig.
Erstellt am 07.05.2008 um 11:30 Uhr von Petrus
@pit:
Im Prinzip ja...
Für einen bestehenden Vertrag sind solche Klauseln ungültig. Lediglich "Abwerbeprämien" wären gesetzlich zulässig. ABER: Niemand zwingt das Zeitarbeitsunternehmen, mit dem Entleiher _neue_ Überlassungsverträge abzuschließen bzw. bestehende zu verlängern.
In einer Filiale meiner Firma gab es mal ähnliche Vorgänge mit einem Kunden. War zwar kein AÜ, sondern Werkverträge, lief aber ähnlich. Unsere MA waren als "Residents" beim Kunden eingesetzt - und die fähigsten von ihnen kündigten am Ende der Vertragslaufzeit, um beim Kunden anzufangen. Beim ersten Mal glaubte man noch an den ZUfall einer freiwerdenden Stelle und einen MA, der sowieso weg wollte. Dann das selbe in einem anderen Projekt aufs neue...
Der Niederlassungsleiter wäre wohl nur unter Androhung der Folter bereit, einen weiteren Vertrag mit diesem Kunden zu schließen...
Und sagen wir mal so: Entweder der Kunde kann sich sowas leisten, weil man an ihm nicht vorbeikommt (Gibts in Wolfsburg noch was anderes als VW? Und was ist Ludwigshafen ohne BASF?) - oder man hat als Kunde schnell ein Problem, einen "Lieferanten" für Leiharbeiter zu finden... Man kennt sich in der Verleiher-Branche...