Erstellt am 30.10.2019 um 12:50 Uhr von seehas
Der Arbeitgeber übt auf dem Betriebsgelände das Hausrecht aus. Das schließt das Recht ein dort geltende (auch von ihm aufgestellte) Regeln zu überwachen und gegebenenfalls zu sanktionieren. Wenn er dabei aus Gründen der Beweissicherung Fotos anfertigt kann ich dabei keinen Verstoß entdecken. Ich kann mir gut vorstellen, dass sich mitunter auch andere Mitarbeiter beschweren wenn kein Parkplatz mehr frei ist für sie.
Die Kollegen brauchen sich nur an die vorgegebene Regel halten (anständig einparken) und es entfällt die Grundlage für die Fotos.
Erstellt am 30.10.2019 um 13:26 Uhr von Kratzbürste
Ist das nicht eine Frage der Ordnung im Betrieb? Was heißt schon "anständig einparken"? Und was heißt hier zur Rechenschaft ziehen? Geht's noch.
Das Richtigkeitsempfinden des Betriebsleiters als Maßstab aller Dinge?
Also ich würde da schon ein klärendes Gespräch mit dem AG suchen.
Erstellt am 30.10.2019 um 17:24 Uhr von Kjarrigan
mal wieder schön drauf lospoltern - wa Kratzbürste.
1. Gibt es eine Prarkplatzordnung? BV? undJa Parkplatzordnung ist mitbestimmungspflichtig
2. Es gibt BEtrieb die Parkraum z.B. in Großstädten anmieten (Tiefgarage) Der AG und der BR legen ine Parrkplatzorndung fest z.B. weil es Schwerbehinderte gibt, die auf das Auto angewiesen sin, oder z.B. auch Parkgebühren etc etc.
3. Wenn da nun einer so parkt, das er 2 Plätz besetzt, ist es doch logisch das der Kollege dem der Parkplatz zugeteilt wurde sauer ist. Und ja natürlich kann man dann auch reglementieren, z.B. Parkplatzverbot erteilen.
4. Ein AG ist verpflichtet für alle Ma einen Parkplatz zur Verfügung zu stellen!
5. Je nachdem wo der Parkplatz herführt, z.B. über das Betriebsgelände können auch Sicherheitsaspekte reine Rolle spielen!.
Erstellt am 30.10.2019 um 17:27 Uhr von celestro
"4. Ein AG ist verpflichtet für alle Ma einen Parkplatz zur Verfügung zu stellen!"
Quelle?